OLG München und KG Berlin zur Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 1 AufenthG

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Beschluss des OLG München vom 08.06.2012 (Az.: 4 StRR 92/12) und Beschluss des KG Berlin vom 26.03.2012 (Az.: (4) 1 Ss 393/11 (20/12)).

Befasst sich bei einem türkischen Staatsangehörigkeit insbesondere mit einem fortgeschrittenen Integrationsstatus das Urteil des Amtsgerichts wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit der Zumutbarkeit der Passbeschaffung und der Passersatzbeschaffung nach § 48 Abs. 2 AufenthG, ist die Berufungsbeschränkung nach § 318 StPO unwirksam und das Berufungsurteil, das von ihrer Wirksamkeit ausgeht, unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung.

icon OLG München - 4 StRR 92/12 - Beschluss vom 08.06.2012 (90.11 kB 2012-06-16 13:01:25)


  1. Die Richtlinie 2008 aus 115 EG (vgl. Gesetzesbegründung BTDs 17/5470 vom 12. April 2011 S. 1) verbietet nicht die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
  2. Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist jedoch in Umsetzung der Richtlinie die vollständige Einhaltung des Rückkehrverfahrens und dessen entsprechende Darlegung in dem Urteil sowie Ausführungen dazu, dass sich der Angeklagte außerhalb dieses Verfahrens gestellt hat.

icon KG Berlin - (4) 1 Ss 393/11 (20/12) - Beschluss vom 26.03.2012 (90.96 kB 2012-06-16 13:31:11)

Im Beitrag zur RFRL:
icon Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (543.59 kB 2012-06-16 13:50:58)