Beschluss des OLG München vom 21.11.2012 - 4 StRR 133/12 -.
Leitsatz:
Die Richtlinie 2008/115/EG verbietet nicht die Strafbarkeit eines Angeklagten nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AufenthG, denn die Strafvorschrift beeinträchtigt den ordnungsgemäßen Ablauf des Rückführungsverfahrens nicht. Die Verhängung einer Strafe beeinträchtigt in einem solchen Fall nicht das Rückführungsverfahren und gefährdet auch nicht die Verwirklichung der mit der genannten Richtlinie verfolgten Ziele. Infolge der Passlosigkeit kann ein Rückführungsverfahren im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG nicht betrieben werden, eine Ausreise des Drittstaatenangehörigen bzw. dessen Abschiebung wird dadurch dauerhaft verhindert. Dies gilt insbesondere, wenn der Angeklagte die Beschaffung des Passes durch falsche Personalien hintertreibt.
Zum Volltext:
OLG München – 4 StRR 133/12 – Beschluss vom 21.11.2012 (101.13 kB 2012-12-02 09:45:37)
Zur Kommentierung im aktualisierten Beitrag:
Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (505.41 kB 2012-12-02 10:46:17)