Bechluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.08.2012 - OVG 11 S 46.12 -.
Zum Aufenthaltsrecht aus ARB 1/80 und zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Beschäftigung "bei dem gleichen Arbeitgeber" bzw. bei Wechsel der Tätigkeit bei dem gleichen Arbeitgeber.
Der verwaltungsgerichtliche Beschluss verweist zutreffend darauf, dass ein Anspruch auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis - und damit unstreitig auch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 bereits nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung „bei dem gleichen Arbeitgeber“ bestehe.
Zum Hintergrund:
Zur Begründung durch den Antragsgegner wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsbeschlusses Nr. 1/80 EWG-Türkei (ARB 1/80) besitze der Betroffenen nicht, da seine Tätigkeit als „Eisenflechter“ nicht mindestens drei Jahre angedauert habe (Spiegelstrich 1 der Norm) und er im Anschluss an eine langfristige Erkrankung am 16. Januar 2012 ein neues, noch nicht ein Jahr andauerndes Arbeitsverhältnis als „Büroassistent“ aufgenommen habe, so dass er sich auch nicht auf einen Anspruch nach dem 1. Spiegelstrich dieser Norm berufen könne.
Das sah das VG anders und wurde vom OVG bestätigt.
Zum Volltext der Entscheidung:
OVG Berlin-Brandenburg - OVG 11 S 46.12 - Beschluss vom 14.08.2012 (97.56 kB 2012-09-02 17:51:11)