OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2011 - OVG 3 B 17.09 -.
Leitsatz
- § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist auf die unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers vor dem Inkrafttreten des AufenthG entsprechend anwendbar.
- Die Kostenhaftung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setzt richtige Sachbehandlung durch Behörden und Gerichte in dem auf Abschiebung des unerlaubt beschäftigten Ausländers gerichteten Verfahren voraus.
- Richtige Sachbehandlung liegt nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit nicht vor. Dies gilt auch im Lichte des Umstandes, dass der nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG herangezogene Arbeitgeber mangels Verletzung eigener Rechte nicht gegen die behördlichen und gerichtlichen Maßnahmen in dem auf Abschiebung gerichteten Verfahren vorgehen konnte.
- Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist nicht zu prüfen, ob der Bescheidadressat aus wirtschaftlichen Gründen die Voraussetzungen eines atypischen Falls erfüllt und seine Heranziehung unverhältnismäßig ist. Eine derartige Prüfung findet erst im Vollstreckungsverfahren statt.
Zur Entscheidung im Gesamtdokument:
Zu den Kosten bei Abschiebung und Zurückschiebung (1.1 MB 2011-12-30 06:38:53)