Im Nachgang wird der Beschluss des OVG Hamburg vom 27.07.2011 (Az.: 4 Bs 97/11) veröffentlicht.
- Vor der Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, der sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhält und für den auf Ersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein EU Mitgliedstaat seine Übernahmebereitschaft nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II VO erklärt hat, hat die Ausländerbehörde eine (anfechtbare) Entscheidung über die zwangsweise Beendigung seines Aufenthalts unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufenthaltsgründe (hier: Eheschließungsabsicht) zu treffen, sofern er im Bundesgebiet keinen Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG gestellt hat.
- Diese Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Überstellung, Zurückschiebung oder Abschiebung) muss jedenfalls dann schriftlich erfolgen bzw. schriftlich bestätigt werden, wenn dies von dem Drittstaatsangehörigen verlangt wird (§ 37 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG).
- Bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung über die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts darf der Drittstaatsangehörige nicht in den aufnahmebereiten Mitgliedstaat überstellt oder zurückgeschoben werden.
Zur Entscheidung im Volltext:
OVG Hamburg - 4 Bs 97/11 - Beschluss vom 27.07.2011 (109.88 kB 2012-03-21 20:51:27)
Im Onlinekommentar: