OVG Lüneburg erneut zur Befristungsentscheidung bei Ausweisung: hier rechtswidrige Verknüpfung mit Nebenbestimmung

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Die für den Befristungsanspruch maßgebliche Rechtsgrundlage des § 11 AufenthG enthält keine Regelung über die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen. Die Ausreise des Ausländers innerhalb einer bestimmten Frist ist auch keine Voraussetzung für den Erlass einer Befristungsentscheidung.

 OVG Lüneburg - 11 LB 167/12 -, Urteil  vom 07.03.2013:

Leitsatz

  1. Ist eine vor Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) ergangene Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung wegen Beifügung einer aufschiebenden Bedingung rechtswidrig, ist die Befristungsentscheidung insgesamt rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
  2. In einem solchen Fall hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu entscheiden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung zu verpflichten.
  3. Die vom Gericht zu bemessende Frist kann die von der Ausländerbehörde als ermessensgerecht angesehene Frist überschreiten.

 

Der Gesetzgeber hat sich mit der Neufassung des § 11 AufenthG auch hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten gesetzlichen Folgen der Ausweisung und deren Befristung an den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Rückkehrentscheidung orientiert. Im Regelungsmodell der Richtlinie ist das Einreiseverbot jedoch als antragsunabhängige, mit einer Rückkehrentscheidung von Amts wegen einhergehende Einzelfallentscheidung ausgestaltet, in der die Dauer der befristeten Untersagung des Aufenthalts in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird (Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Richtlinie). Aus der Absicht des Gesetzgebers, dieses Modell trotz der beibehaltenen systematischen Trennung von Ausweisung und Befristung nachzuvollziehen, ergeben sich zwei Konsequenzen: Zum einen gebietet § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG den gleichzeitigen Erlass von Ausweisung und Befristung. Zum anderen genügt für den in dieser Vorschrift vorgesehenen Antrag jede Form der Willensbekundung des Betroffenen, mit der dieser sich gegen eine Ausweisung wendet (so auch BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 1 C 14.12 -, juris, Rn. 11). Somit setzt der Befristungsanspruch nach § 11 AufenthG nicht voraus, dass der Ausländer innerhalb einer bestimmten Frist ausgereist ist.

Zur Entscheidung:

icon OVG Lüneburg - 11 LB 167/12 - Urteil vom 07.03.2013 (128.69 kB 2013-03-16 13:13:56)

Zum Beitrag zur RFRL:

icon Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (509.6 kB 2013-03-17 15:31:53)