OVG Lüneburg zur Befristung bei Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

OVG Lüneburg - 8 LC 129/12 - Urteil vom 14.02.2013.

Die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung ist nach § 11 Abs. 1 AufenthG allein anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Eine abstrakte Festlegung von Fristen, etwa durch einen eigenständig formulierten und nach den Ausweisungsgründen gestaffelten Fristenkatalog oder durch eine fortwährende Orientierung an den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, ist, selbst wenn sie einer bloßen groben Orientierung dienen soll, ausgeschlossen.


Zur Entscheidung:

icon OVG Lüneburg - 8 LC 129/12 - Urteil vom 14.02.2013 (185.73 kB)