Syrische Flüchtlinge, die keine individuelle Verfolgung vor der Ausreise erlitten haben, können die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung beanspruchen. Dies hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nach mündlicher Verhandlung durch Urteil heute entschieden (Az. 3 LB 17/16).
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG als Bürgerkriegsflüchtling zuerkannt. Die daraufhin erhobene Klage mit dem Ziel, auch die Anerkennung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylG) zu erreichen, hatte bei der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Erfolg. Mit der hiergegen eingelegten Berufung machte das BAMF geltend, es gebe keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und Befragungen bei Rückkehr bzw. damit einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrechtliches Merkmal erfolgten.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des BAMF stattgegeben und die Klage der Klägerin abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende des 3. Senats aus, die dem Gericht vorliegenden Auskünfte böten keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass Rückkehrern allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Die von der Klägerin in einem späten Stadium des Berufungsverfahrens vorgebrachten individuellen Gründe für eine drohende politische Verfolgung hätten den Senat insoweit nicht überzeugt.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben werden.
Presseerklärung des Schleswig-Holsteinischen OVG