Rechtmäßiger Haftbeschluss - Beschwerdeentscheidung mit Behandlung typischer Fragestellungen

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Nachstehend wird die Beschwerdeentscheidung des LG Verden 3. Zivilkammer vom 19.06.2012, Aktenzeichen: 3 T 49/12, veröffentlicht.

Gründe

I.
Der Betroffene ist serbischer Staatsangehöriger und mit seiner damaligen Lebensgefährtin ... sowie den gemeinsamen Kindern ..., geb. ....2002, ..., geb. ....2004 und ..., geb. ....2005 Ende Oktober 2010 in das Bundesgebiet eingereist. Der Asylantrag des Betroffenen wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 10.11.2010 abgelehnt. In diesem Bescheid wurde der Betroffene aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Bei Nicht-Einhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung nach Serbien angekündigt. Der Bescheid vom 10.11.2010 ist bestandskräftig. Der Aufenthalt des Betroffenen wurde anschließend zunächst bis zum Vorliegen der Passersatzpapiere von der Ausländerbehörde geduldet. Nachdem die Passersatzpapiere am 27.07.2011 vorlagen, erklärte sich der Betroffene zunächst mit einer freiwilligen Ausreise einverstanden. Wegen gesundheitlicher Probleme der Tochter ..., die schließlich am 07.11.2011 einer Leisten- Operation unterzogen wurde, fand die Ausreise schließlich aber nicht statt. Zwischenzeitlich wurde die Lebensgefährtin des Betroffenen, Frau ..., schwanger. Die Vaterschaft zu diesem Kind streitet der Betroffene allerdings ab. Vielmehr hat der offenbar deutsche Staatsangehörige ..., geb. ....1973 gegenüber dem Standesamt Hannover die Vaterschaft anerkannt. Frau ... hat der Vaterschaftsanerkennung gegenüber dem Standesamt Hannover zugestimmt. Das Kind ist mittlerweile - am ....2012 - geboren. Nach Angaben des Betroffenen besteht die Lebensgemeinschaft zwischen ihm und Frau ... seit Juni 2011 nicht mehr. Seitdem haben er und Frau ... zwar noch mit den Kindern in der Wohnung ... gelebt, jedoch in getrennten Zimmern und nahezu ohne Kontakt untereinander. Ein Antrag des Betroffenen auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht dahingehend, die Abschiebung auszusetzen, wurde mit Beschluss des VG Stade vom 15.12.2011 (Az. ...) abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde zum Niedersächsischen OVG in Lüneburg blieb erfolglos; die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 16.01.2012 (Az. ...) zurückgewiesen. Die von der Ausländerbehörde für den 17.01.2012 geplante, dem Betroffenen und seiner Familie allerdings nicht gesondert angekündigte, Abschiebung konnte nicht erfolgen. Denn weder der Betroffene noch Frau ... noch die drei Kinder waren bei Eintreffen der Beamten in der ihnen zugewiesenen Wohnung ... (Ortsteil M.) aufhältig. Nach einem Vermerk der Ausländerbehörde (Bl. 339 des Verwaltungsvorgangs) machte die Wohnung noch einen bewohnten Eindruck, die Familienmitglieder seien am 16.01.2012 auch noch von Nachbarn gesehen worden und das Schloss sei gewechselt gewesen. Tatsächlich - so berichtete der Betroffene in seiner Anhörung vor der Kammer im heutigen Termin - sei er, der Betroffene, zu diesem Zeitpunkt "untergetaucht", um sich der Abschiebung zu entziehen, da er seine damalige Verfahrensbevollmächtigte (Rechtsanwältin ... aus ...) so verstanden habe, dass er abgeschoben werden solle, seine Kinder aber in Deutschland bleiben könnten. Er habe im weiteren Verlauf dann bei unterschiedlichen Bekannten gewohnt und seine Kinder in der Wohnung in der ... regelmäßig besucht. Die Ausländerbehörde fahndete nach dem Betroffenen. Am 22.05.2012, ca. 14.50 Uhr, kam es zur Festnahme des Betroffenen durch die Polizei in der Ortschaft B. (Nachbarort von M.). Wegen der Festnahme und der durch die Polizei durchgeführten Maßnahmen wird auf die als Beiakte beigezogene Akte 151 Js 19036/12 StA Verden Bezug genommen. Mit Antrag vom 23.05.2012 - auf den wegen des näheren Inhalts Bezug genommen wird (Bl. 1 - 9 d. A.) - beantragte die Ausländerbehörde bei dem Amtsgericht Achim die Anordnung von Abschiebungshaft für die Dauer von 6 Wochen. Nach Anhörung des Betroffenen (auf das Anhörungsprotokoll wird verwiesen, Bl. 15, 16 d. A.) ordnete das Amtsgericht Achim mit Beschluss vom 23.05.2012 mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft bis einschließlich 04.07.2012 an. Darin wurde ausgeführt, dass die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 AufenthG vorliegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen (Bl. 17 - 19, 21 - 23 d. A.). Mit Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29.05.2012 (Bl. 29 d. A.) und vom 31.05.2012 (Bl. 31 d. A.), die jeweils am selben Tag bei Gericht eingingen, legte der Betroffene Beschwerde gegen den genannten Beschluss ein. Wegen der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 31.05.2012 (Bl. 31 - 42 d. A.) und vom 07.06.2012 (Bl. 85 - 91 d. A.) sowie auf das Protokoll der heutigen Anhörung vor der Kammer Bezug genommen. Zugleich beantragt der Betroffene festzustellen, dass er durch den angegriffenen Beschluss in seinen Rechten verletzt wird. Ein aus der Haft gestellter Antrag des Betroffenen auf Erteilung einer Duldung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vom 27.05.2012 wurde durch Beschluss des VG Stade vom 08.06.2012 (Az. ...) zurückgewiesen (Bl. 129 - 137 d. A.). Über die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Niedersächsische OVG bislang nicht entschieden. Nach - insoweit nicht protokollierter - Angabe des Vertreters der Ausländerbehörde ist dem Niedersächsischen OVG auf dessen Bitte hin zugesagt worden, den Betroffenen nicht vor der Entscheidung des OVG abzuschieben.

II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht auf Antrag der Ausländerbehörde und nach Anhörung des Betroffenen Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG angeordnet.

  1. Der Betroffene war aufgrund der Entscheidung des BAMF vom 10.11.2010 vollziehbar ausreisepflichtig. Dem Betroffenen war durch Entscheidung der Ausländerbehörde vom 08.12.2011 (Bl. 233 - 235 des Verwaltungsvorgangs) und vom 19.12.2011 (Bl. 240, 241 des Verwaltungsvorgangs) auch bekannt, dass diese weiterhin die Abschiebung durchführen wollte und die Duldung nur bis zum Eintreffen der Passersatzpapiere ausgesprochen war. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf Aussetzung der Abschiebung war mit Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vom 15.12.2011 und vom 16.01.2012 zurückgewiesen worden. Es liegt sowohl der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG wie auch der des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vor, wobei der Betroffene auf den - im angegriffenen Beschluss nicht angegebenen - Haftgrund gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG seitens der Kammer gesondert hingewiesen und ihm rechtliches Gehör gewährt worden ist. Der Betroffene hat sich der Abschiebung (die die Ausländerbehörde für den 17.01.2012 beabsichtigt hatte) entzogen, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Dies hat er in der Anhörung vor der Kammer selbst so angegeben. Ihm war über seine damalige Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin ... bekannt geworden, dass er ggf. auch ohne seine Kinder abgeschoben werden soll. Deshalb habe er dann bei unterschiedlichen Bekannten gewohnt und sich nicht mehr in der Wohnung in M. aufgehalten, sondern dort lediglich (wenn auch regelmäßig) seine Kinder besucht. Tatsächlich hat der Betroffene (das ergibt sich aus dem Beschluss des VG Stade vom 08.06.2012) im Verwaltungsgerichtsverfahren durch seine dortige Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin ... auch angegeben, dass er seit dem 17.01.2012 "untergetaucht" sei. Darüber hinaus besteht auch der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich ohne Sicherungshaft der Abschiebung entziehen würde (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Die ursprünglich für August 2011 angekündigte freiwillige Ausreise hat der Betroffene nicht unternommen. Er hat bisher keine eigenen Bemühungen unternommen, einen gültigen Reisepass seines Heimatlandes zu erlangen. Der Betroffene war seit dem 17.01.2012 "untergetaucht". Er hat sich seitdem bei der Ausländerbehörde nicht gemeldet, sondern sich durchgehend verborgen gehalten. Es liegen auch keine Gründe für die Annahme vor, dass die Abschiebung nicht innerhalb der beantragten und festgesetzten Frist von 6 Wochen, jedenfalls nicht innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden könnte (§ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Aus einem Vermerk in der Ausländerakte vom 29.10.2011 (Bl. 205 des Verwaltungsvorgangs) ergibt sich, dass wegen der bereits im Juli 2011 besorgten, zwischenzeitlich aber ungültig gewordenen Passersatzpapiere, die Beschaffung neuer Passersatzpapiere für den Betroffenen unproblematisch und ohne Vorlage weiterer Unterlagen möglich sei. Tatsächlich liegen der Ausländerbehörde die nach Inhaftierung des Betroffenen beantragten Passersatzpapiere nunmehr auch bereits vor.
  2. Die in der Beschwerdebegründung aufgeführten Punkte führen zu keiner anderen Beurteilung: Ob der Aufenthalt des Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland zu dulden ist, weil die Mutter seiner Kinder nunmehr auch Mutter eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit sei, hat nicht die Kammer zu klären, sondern die hierfür zuständigen Verwaltungsgerichte, die der Betroffene offenbar im Wege einstweiligen Rechtsschutzes auch bereits angerufen hat. Vor dem Verwaltungsgericht in I. Instanz war der Antrag des Betroffenen ohne Erfolg. Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Antrag des Betroffenen offensichtlich begründet ist und die Entscheidung des VG Stade daher sicher eine Abänderung erfahren wird. Dass die Ausländerbehörde gegenüber dem OVG erklärt hat, die Abschiebung nicht vor einer Entscheidung über die im Verwaltungsgerichtsverfahren eingelegte Beschwerde durchzuführen, führt nach Auffassung der Kammer weder zu einer Unzulässigkeit der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG noch sonst zu einer Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Abschiebungshaft. Denn bislang ist nichts dafür ersichtlich, dass infolge des Abwartens auf die Entscheidung des OVG das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt würde. Abgesehen davon, dass es auch den Interessen des Betroffenen entspricht, nicht vor der Entscheidung des OVG nach Serbien abgeschoben zu werden, spricht gerade auch der Verlauf des vorangegangenen Verwaltungsgerichtsverfahrens dafür, dass das OVG in Kenntnis der besonderen Eilbedürftigkeit seine Entscheidung in kürzest möglicher Zeit treffen wird. Dass die Akte des BAMF nicht beigezogen worden ist, steht der Anordnung der Sicherungshaft nicht entgegen. Gem. § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG soll die Akte des Antragstellers (also der zuständigen Ausländerbehörde) beigezogen werden. Dies ist geschehen. Ein etwaiger Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 WÜK bei der Festnahme am 22.05.2012 ist während der Anhörung vor dem Amtsgericht Achim am 23.05.2012 geheilt worden. Dort ist die entsprechende Belehrung dann nämlich erfolgt. Ob die Antragstellung und Vorführung vor den Richter am 23.05.2012 trotz bereits am 22.05.2012, ca. 14.50 Uhr erfolgter Festnahme noch unverzüglich gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG war, muss vorliegend nicht entschieden werden. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Haftbeschluss des Amtsgerichts Achim. Die Anordnung von Sicherungshaft wird aber nicht dann unzulässig, wenn die Ausländerbehörde den Antrag und die Vorführung vor den Richter frühzeitiger hätte bewirken können und müssen. Dies könnte allenfalls Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Ingewahrsamnahme gem. § 62 Abs. 5 AufenthG haben. Die Anordnung der Sicherungshaft ist auch nicht deshalb unzulässig, weil ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG nicht vorgelegen habe. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 26.04.2012 (Az. 3 T 23/12) ausgeführt hat, ist die Allgemeinverfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Verden vom 25.10.1994 insoweit nicht ausreichend. Diese zitiert Vorschriften (§§ 64, 92 Ausländergesetz), die bereits seit längerem nicht mehr in Kraft sind. An dieser Rechtsansicht hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstands fest, dass der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Verden auf telefonische Nachfrage gegenüber der Ausländerbehörde erklärt habe, die Allgemeinverfügung vom 25.10.1994 gelte auch heute noch für entsprechende Strafverfahren nach § 95 AufenthG. Es bleibt daher bei der Empfehlung der Kammer an die Ausländerbehörde, vor Anhörung des Betroffenen stets telefonisch beim zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft zu erfragen, ob ein Strafverfahren gegen den Betroffenen anhängig ist und das Einvernehmen gem. § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erteilt wird, dies im Antrag oder in einem gesonderten Vermerk aktenkundig zu machen und den Betroffenen hierüber zu informieren. Das fehlende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft steht der Abschiebung und folglich der Sicherungshaft vorliegend aber deshalb nicht entgegen, weil gegen den Betroffenen wegen eines Vergehens nach § 95 Abs. 1 AufenthG tatsächlich gar keine strafrechtlichen Ermittlungen geführt worden sind. Die Polizei ist - das ergibt sich zweifelsfrei aus der beigezogenen Akte 151 Js 19036/12 - ausschließlich aufgrund der Ausschreibung der Ausländerbehörde gem. § 50 Abs. 6 AufenthG tätig geworden. Es ging ausschließlich um die Ergreifung des Betroffenen zum Zwecke der Durchführung der Abschiebung. Eine Beschuldigtenvernehmung wegen des ausländerrechtlichen Strafvorwurfs ist nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach Kenntnisnahme umgehend gem. § 153 StPO ohne weitere Maßnahmen eingestellt. Entgegen der Rechtsansicht in der Beschwerdebegründung vom 07.06.2012 war auch nicht der Haftantrag wegen unzureichender Angaben zur Haftdauer unzulässig. Im Antrag ist unter Zugrundelegung einer Abschiebung nach Serbien die Zeit für die Besorgung der noch erforderlichen Passersatzpapiere und die Durchführung der anschließenden Abschiebung nach vorliegenden Erfahrungswerten mit längstens 6 Wochen, davon ca. 3 - 4 Wochen für die Besorgung der Passersatzpapiere angegeben worden. Die nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 03.05.2012, V ZB 4/11) notwendigen Angaben zur Begründung der Haftdauer sowie zur Durchführbarkeit der Abschiebung sind nach Ansicht der Kammer in dem Antrag der Ausländerbehörde vom 23.05.2012 ausreichend erfolgt. Die Ausländerbehörde hat nicht schlicht die gem. § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG zunächst geltende Höchstfrist von 3 Monaten beantragt, sondern eine deutlich kürzere Zeit der Freiheitsentziehung von 6 Wochen mit tragfähiger Begründung. Die Abschiebung und folglich die Sicherungshaft ist schließlich auch nicht wegen einer fehlenden Rückkehrentscheidung unzulässig. Eine solche Rückkehrentscheidung liegt nach Auffassung der Kammer in der Entscheidung des BAMF vom 10.11.2010 vor. Diese entspricht auch den Voraussetzungen von Artikel 6 der Richtlinie 2008/115/EG sowie der daraufhin neu gefassten § 58 Abs. 1, § 59 AufenthG. In der Entscheidung des BAMF vom 10.11.2010 wird der Betroffene unmissverständlich aufgefordert, innerhalb einer Frist von 1 Woche (also 7 Tagen) die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall, dass die Ausreise nicht erfolgt, wird bereits in der Entscheidung vom 10.11.2010 die Abschiebung angekündigt. Einer weiteren Rückkehrentscheidung bedarf es nicht. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die vom Betroffenen angeführten Entscheidungen des LG Hannover vom 19.12.2011 (Az. 8 T 72/11) und des LG Frankfurt am Main vom 24.01.2012 (Az. 2-29 T 15/12) jeweils auf Fälle beziehen, in denen der Betroffene unerlaubt eingereist war, so dass die in diesen Entscheidungen herangeführten Rechtsauffassungen auf den hier vorliegenden Fall ohnehin keine Anwendung finden können.
  3. Die Anordnung der Sicherungshaft ist schließlich auch verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, wie der Zweck der Haft - nämlich die Abschiebung des Betroffenen nach Serbien - durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Der Betroffene hat sich durch "Untertauchen" über einen längeren Zeitraum von gut 4 Monaten der Abschiebung entzogen. Verbindliche Erklärungen, nunmehr freiwillig auszureisen liegen nicht vor. Der Betroffene gibt auch weiterhin deutlich zu erkennen, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen möchte. Auch eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Meldeauflagen und Leistung einer angebotenen Kaution in Höhe von 1.000,00 € bietet nach Einschätzung der Kammer daher keine ausreichende Gewähr, dass die Abschiebung (die nach Vorliegen der Passersatzpapieren nunmehr unmittelbar bevorsteht) tatsächlich durchgeführt werden könnte.
  4. Aus den genannten Gründen beeinträchtigt der Beschluss des Amtsgerichts Achim vom 23.05.2012 den Betroffenen daher nicht in seinen Rechten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 128 Abs. 3, § 30 Abs. 2 KostO.

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