Rechtsanwalt Internet Ausländerrecht, Berlin, Rechtsberatung

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Zum 1. Januar 2005 ist das Zuwanderungsgesetz nach einem äußerst langwierigen Gesetzgebungsverfahren in Kraft getreten. Bestandteile des Zuwanderungsgesetzes sind neben Änderungen in verschiedenen Gesetzen insbesondere das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/(EU). Auf der Grundlage des Zuwanderungsgesetzes wurden des Weiteren verschiedene Rechtsverordnungen erlassen, die das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern und die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung regeln. Für alle Rechtsfragen rund um das Ausländerrecht finden Sie im Internet den richtigen Rechtsanwalt bei Migrationsrecht.Net.

Zum 1. Januar 2005 ist das Zuwanderungsgesetz nach einem äußerst langwierigen Gesetzgebungsverfahren in Kraft getreten. Bestandteile des Zuwanderungsgesetzes sind neben Änderungen in verschiedenen Gesetzen insbesondere das Aufenthalts-gesetz (AufenthG) und das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/(EU).

Auf der Grundlage des Zuwanderungsgesetzes wurden des Weiteren verschiedene Rechtsverordnungen erlassen, die das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern und die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung regeln.

Schon jetzt ist absehbar, dass das Zuwanderungsgesetz eine Reihe von Änderungen durch die Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien erfahren wird. Hierzu gehören insbesondere die EU-Unionsbürgerrichtlinie, die EU-Familienzusammenführungs-richtlinie und die EU-Daueraufenthaltsrichtlinie.

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unterfallen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes. Ihre Rechtsstellung ist im neuen Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt. Zu beachten ist ebenfalls, dass das Aufenthaltsgesetz nur eingeschränkt auf diejenigen türkischen Staatsangehörigen Anwendung findet, die unter die Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates fallen.

Durch das Zuwanderungsgesetz gibt es im Bereich der Aufenthaltstitel und der Möglichkeiten der Arbeitsmigration verschiedene Änderungen. Dies sind u.a.:

? Reduzierung der Aufenthaltstitel von bislang fünf Arten auf nunmehr zwei: die (befristete) Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristete) Niederlassungs-erlaubnis,

? Studenten können nach erfolgreichem Studienabschluss zur Arbeitsplatzsuche für bis zu einem Jahr in Deutschland bleiben

? Selbständige aus Drittstaaten erhalten bei der Erfüllung bestimmter Kriterien eine Aufenthaltserlaubnis,

? Hochqualifizierte können sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten, mit- oder nachziehende Familienangehörige sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt,

? Staatsangehörige der Beitrittsstaaten haben beim Zugang zum Arbeitsmarkt einen Vorrang gegenüber Angehörigen aus Drittstaaten, soweit sie nicht bereits in einem Mitgliedstaat für mindestens ein Jahr zum Arbeitsmarkt zugelassen sind und deshalb Freizügigkeit in diesem Staat genießen.


Im Bereich des Familiennachzugs wird auch durch das Zuwanderungsgesetz an der bisher geltenden Rechtslage festgehalten, dass grundsätzlich nur Ehegatten und minderjährige Kinder nachziehen können. Die Familienzusammenführung ist jedoch einfacher ausgestaltet als bisher.

Für Spätaussiedler gilt ab dem 1. Januar 2005 anders als bisher, dass nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nur dann in seinen Aufnahmebescheid einbezogen werden, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, die Familienangehörigen Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe vorliegen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Glinka vertritt Sie vor allen Gerichten in Berlin und Brandenburg und bin überwiegend zivilrechtlich und öffentlich-rechtlich tätig. Im Laufe meiner Berufspraxis haben sich jedoch verschiedene Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte herauskristallisiert.

Weiteres zum Thema Rechtsanwalt Internet erfahren Sie hier.