Rechtsprechung Ausländerrecht - EuGH: C-230/03 - ARB 1/80 Unterbrechung der Beschäftigungszeiten

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EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - Rechtssache C-230/03 - ARB 1/80 Unterbrechung der Beschäftigungszeiten

Das Vorlageverfahren betraf die Rechtsstellung des türkischen Staatsangehörigen Herrn Sedef, der über lange Zeit rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt war und dort die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragte, wobei er sich auf das von Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verliehene Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis mit der Begründung berief, dass die Zusammenrechnung der seinem Antrag vorausgegangenen Beschäftigungszeiten eine Dauer von mehr als vier Jahren ergebe. Die Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht ging in der Vorlageentscheidung von folgenden Feststellungen aus:

 

  • Der Kläger hat über fünfzehn Jahre lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ausgeübt, indem er in der Seeschifffahrt eines Mitgliedstaats beschäftigt war, und gehört daher zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats im Sinne dieser Bestimmung;
  • er war mehrfach länger als ein Jahr zusammenhängend und ordnungsgemäß bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so dass er die Voraussetzungen des ersten Gedankenstrichs dieser Bestimmung erfüllt;
  • er war nunmehr aus gesundheitlichen Gründen seedienstuntauglich, gehört aber weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland an, da der Arbeitsunfall, den er erlitten hat, keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatte
    Das Bundesverwaltungsgericht wollte geklärt haben, ob sich der Kläger auf den dritten Gedankenstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen könne, obwohl er niemals während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren für denselben Arbeitgeber gearbeitet hatte, wie dies der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung vorsieht. Außerdem fragte es danach, wie sich bestimmte Unterbrechungen der Beschäftigungszeiten des Klägers auf diese Zeiten auswirken, da er sich während dieser Unterbrechungen nicht als Arbeitsuchender hat registrieren lassen.


Der EuGH kam mit Urteil vom 10. Januar 2006 (Rechtssache C-230/03) zu dem Ergebnis, dass Art. 6 ARB 1/80 in dem Sinne auszulegen ist, dass 

  • die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich einem türkischen Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann zustehen, wenn dieser zuvor den Tatbestand des zweiten Gedankenstrichs dieser Bestimmung erfüllt hat;
  • ein türkischer Arbeitnehmer, der noch kein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich hat, im Aufnahmemitgliedstaat einer ununterbrochenen; ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen muss, sofern er sich nicht auf einen legitimen Grund der in Art. 6 Abs. 2 genannten Art berufen kann, der seine vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt;
  • Unterbrechungen der Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter Art. 6 Abs. 2 fallen und die zuständigen nationalen Behörden im vorliegenden Fall nicht das Aufenthaltsrecht des betreffenden türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat in Frage stellen können.