Rechtsprechung Ausländerrecht EuGH (C-244/04): Arbeitnehmerentsendung, Visumsverfahren, Drittstaatsa

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EuGH entscheidet Jahresfrist und Visumsverfahren mit EG-Recht unvereinbar (Drittstaatsangehörige - Rs. C-244/04):

Klage der Kommission gegen Deutschland erfolgreich: Verfahrenshürden für die Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland sind unverhältnismäßig. Der EuGH (Rechtsprechung Ausländerrecht) hat am 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04 entschieden, dass die Arbeitsvisumsregelung, die Deutschland auf von anderen Mitgliedstaaten entsandte Drittstaatsangehörige anwendet, gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 EG verstößt.

Rechtsprechung EUGH Ausländerrecht: Drittstaatsangehörige 


Deutschland erteilt Drittstaatsangehörigen, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, aufgrund eines Runderlasses nur dann das erforderliche Visum, wenn der Arbeitnehmer des Drittstaats mindestens seit einem Jahr bei dem entsendenden Unternehmen beschäftigt ist. Der EuGH ist der Auffassung, dass mittels einer einfachen Erklärung des Unternehmens, dass der entsandte Arbeitnehmer im Entsendungsstaat über eine ordnungsgemäße Aufenthaltgenehmigung und Arbeitserlaubnis verfügt sowie dort sozial abgesichert ist, die Dienstleistungsfreiheit weniger beschränkt würde. Gleichzeitig würde hierdurch besser gewährleistet, dass die Entsendung rechtmäßig erfolgt, der Arbeitnehmer legal beschäftigt ist und seine Haupttätigkeit in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem das ihn entsendende Unternehmen ansässig ist. Auch das Erfordernis einer mindestens einjährigen Vorbeschäftigungszeit bei dem entsendenden Unternehmen wurde vom EuGH als unverhältnismäßig anzusehen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden: ?Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, indem sie sich nicht darauf beschränkt, die Entsendung von Arbeitnehmern, die Angehörige von Drittstaaten sind und in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen sollen, von der vorherigen Abgabe einer einfachen Erklärung durch das in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, das die Entsendung dieser Arbeitnehmer plant, abhängig zu machen, und indem sie verlangt, dass diese Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr bei diesem Unternehmen beschäftigt sind.?