Rechtsprechung Ausländerrecht, EuGH C-383/03 Ergül Dogan, Leitsatz, Anmerkung Dr. Klaus Dienelt

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Rechtsprechung Ausländerrecht, Rechtsprechung EuGH:

EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-383/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich]): Ergül Dogan gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg

Der EuGH hat in der Rechtssache C-383/03 am 7. Juli 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1. Ein türkischer Staatsangehöriger, der nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem aufgrund des Abkommens über eine Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrat erlassen wurde, ein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat, verliert dieses Recht nicht deswegen, weil er während seiner - auch mehrjährigen - Inhaftierung keine Beschäftigung ausübt, wenn seine Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nur vorübergehend ist. 

2. Die Rechte, die dem Betroffenen durch diese Bestimmung im Bereich der Beschäftigung und entsprechend im Bereich des Aufenthalts eingeräumt werden, können nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieses Beschlusses oder aufgrund des Umstands beschränkt werden, dass der betreffende türkische Staatsangehörige den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach seiner Freilassung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden.

Anmerkung:
Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis. Denn nunmehr steht fest, dass bei türkischen Arbeitnehmern, die die Verfestigungsstufe nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben haben, Strafhaft nicht zum Erlöschen der erworben Rechtsposition führt und damit auch der besondere Ausweisungsschutz des Art. 14 ARB 1/80 erhalten bleibt. Dieser Ausweisungsschutz hat zur Folge, dass die Ist- und Regelausweisungstatbestände des AufenthG nicht anwendbar sind ? die Ausweisung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ermessensbetätigung voraus und für die Gefahrenprognose ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich.

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