Rechtsprechung EUGH Assoziation und Kooperation EuGH 12.4.2005 Az. C-265/03 EZAR NF 19 Nr. 8 = ZAR 2005, 128
Art. 23 I des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der russischen Föderation andererseits, das am 24.7.1994 in Korfu unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaften durch den Beschluss 97/800/ EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 30.10.1997 genehmigt worden ist, ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass auf einen Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Staates aufgestellte Regel angewendet wird, nach der die Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Zahl von Spielern aus Drittstaaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, aufstellen dürfen.