Rechtsprechung EuGH Ausländerrecht: Diskriminierungsverbot, Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko

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Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat durch Beschluss vom 24.02.2006 (Az. 8 G 206/06 (2)) einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahren aus europarechtlichen Grundsätzen abgeleht. Der Antragsteller wollte im Hinblick auf mögliche Rechte aus dem Diskriminierungsverbot des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko eine rechtskräftige Entscheidung abgeändert erhalten. Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung wurde abgelehnt. Die Entscheidung führt hierzu Folgendes aus:

Rechtssache Kühne und Heinz

?Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 13.01.2004 (Rs. C-453/00 -, Kühne & Heitz NV) Voraussetzungen aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen mitgliedstaatliche Verwaltungsbehörden in Vollzug des Gemeinschaftsrechts nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet sind, bestandskräftige Verwaltungsakte zu überprüfen und gegebenenfalls zurückzunehmen, um der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen.

Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Gemeinschaftsrecht

Danach müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Erstens muss die Verwaltungsbehörde nach nationalem Recht befugt sein, bestandskräftige Verwaltungsakte zurückzunehmen. Dies ist aufgrund der Regelungen in §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 HVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, durch Zurücknahme bzw. Widerruf aufgehoben werden kann, der Fall.

Auch die zweite durch den Europäische Gerichtshof aufgestellte Voraussetzung, nach der der Verwaltungsakt seine Bestandskraft erst infolge eines Urteils eines nationalen Gerichts erlangt haben muss, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar sind, ist erfüllt. Die Rücknahmeverfügung der Antragsgegnerin wurde mit dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2005 (Az.: 9 zu 2993/04), mit welchem die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 22.07.2004 (Az.: 8 E 1937/01) abgelehnt wurde, rechtskräftig, da diese Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbar war.

Die dritte Voraussetzung, wonach das Urteil, durch welches die Bestandskraft des Verwaltungsaktes bewirkt wurde, auf einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhen muss, die sich angesichts eines später ergangenen Urteils des Europäische Gerichtshof als unrichtig erweist und die unter Missachtung der Vorlagepflicht aus Art. 234 Abs. 3 EG ergangen sein muss, ist vorliegend nicht gegeben. Zwar ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof, durch dessen Beschluss die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, ein im konkreten Verfahrenszug letztinstanzliches Gericht und unterliegt damit der Vorlagepflicht des Art. 234 Abs. 3 EG (vergl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vom 06.10.1982 - Rs. 283/81 -, C.I.L.F.I.T. / Ministero della sanità, Slg. 1982, S. 3415). Es liegt aber kein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vor, aus dem abgeleitet werden könnte, dass sich in einer dem Antragsteller vergleichbaren Situation ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko ergibt.

Auf Grund des am 25.01.2005 an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft gerichteten Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts A-Stadt zu Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko (Az.: 8 E 2499/04) kann der Antragsteller nicht eine Rücknahme der seine Aufenthaltserlaubnis betreffenden Rücknahmeverfügung durch die Antragsgegnerin verlangen, da die Entscheidung dieser Auslegungsfrage durch den Europäische Gerichtshof noch aussteht. Unter diesen Umständen kann die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet sein, dem Rücknahmeantrag stattzugeben.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem oben zitierten Urteil zu der Frage, unter welchen Umständen eine solche Pflicht besteht, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit - zu dessen Ausprägung auch die Bestandskraft von Verwaltungsentscheidungen zählt - zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört. Es besteht daher nicht grundsätzlich die Pflicht aus dem Gemeinschaftsrecht für mitgliedstaatliche Verwaltungsbehörden, bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen zurückzunehmen, sondern im Gegenteil nur ausnahmsweise unter den dort genannten, engen Voraussetzungen.?