Rechtsprechung EUGH Soziale Sicherheit EuGH 20.1.2005 Az. C-101/04 EZAR NF 16 Nr. 2 = ZAR 2005, 70
1. Eine Leistung wie das Urlaubsgeld nach Art. 22 der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24.10.1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrente der Arbeitnehmer in der durch das Gesetz vom 30.3.1994
geänderten Fassung und Art. 56 der Königlichen Verordnung vom 21.12.1967 zur Festlegung der allgemeinen Regelung für die Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer in der durch die Königliche Verordnung vom 27.1.1998 und durch die Königliche Verordnung vom 4.3.2002 geänderten Fassung stellt eine Leistung bei Alter im Sinne von Art. 4 I Bst. c VO/EWG 1408/71 in der durch die VO/EG 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die VO/EG 1606/98, dar.
2. Art. 45 VI VO/EWG 1408/71 in der durch die VO/EG 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die VO/EG 1606/98, ist dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats für die Gewährung einer Leistung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, Zeiten der Vollarbeitslosigkeit, während deren der ehemalige Arbeitnehmer Leistungen nach Art. 71 I Bst. a Ziff. Ii VO/EWG 1408/71 in dieser Fassung bezogen hat, berücksichtigen muss, als ob dieser Arbeitnehmer während seiner letzten Beschäftigung den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterlegen hätte.