Rechtsprechung EUGH Soziale Sicherheit EuGH 7.6.2005 Az. C-543/03 EZAR NF 16 Nr. 3 = ZAR 2005, 208
1. Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VO/EWG Nr. 1408/71 in ihrer durch die VO/EG Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten und aktualisierten Fassung, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Bst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Zeiträumen, für die die fraglichen Leistungen beantragt wurden, einem Zweig des österreichischen Systems der sozialen Sicherheit angehört haben und damit unter den Begriff »Arbeitnehmer « im Sinne von Art. 1 Bst. a fielen.
2. Räumen die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats und die des Wohnmitgliedstaats eines Arbeitnehmers diesem für denselben Familienangehörigen und für denselben Zeitraum Ansprüche auf Familienleistungen ein, so ist der für die Gewährung dieser Leistungen zuständige Mitgliedstaat nach Art. 10 I 1 Bst. a VO/EWG Nr. 574/72 über die Durchführung der VO/EWG Nr. 1408/71 in der durch die VO/EG Nr. 410/2002 geänderten und aktualisierten Fassung grundsätzlich der Beschäftigungsmitgliedstaat.
3. Übt jedoch eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte oder der Lebensgefährte des Arbeitnehmers, eine Erwerbstätigkeit im Wohnmitgliedstaat aus, so sind die Familienleistungen nach Art. 10 I Bst b Ziff. i VO/ Nr. 574/72 in der durch die VO/EG Nr. 410/2002 geänderten Fassung von diesem Mitgliedstaat zu gewähren, unabhängig davon, wer der in den Rechtsvorschriften dieses Staates bezeichnete unmittelbare Empfänger dieser Leistungen ist. In diesem Fall ruht die Gewährung der Familienleistungen durch den Beschäftigungsmitgliedstaat bis zur Höhe der in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Familienleistungen.