Rechtsprechung FG Nds, Urt. v. 23.01.2006 - 16 K 12/04, Ausländer ohne Aufenthaltstitel, Kindergeld,

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Niedersächsisches Finanzgericht spricht Ausländer ohne Aufenthaltstitel Kindergeld zu

HANNOVER ? Mit Urteil vom 23.01.2006 zum vorbezeichneten Aktenzeichen (externer Link) hat das Niedersächsiche Finanzgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kindergeld für Ausländer aus dem Monat Juli 2004 einem Ausländer, der Vater von drei Kindern ist und sich im streitgegenständlichen Zeitraum allein aufgrund eines Abschiebungshindernisses erlaubt in Deutschland aufhielt, einen Anspruch auf Kindergeld zugebilligt. Möglicherweise hat diese Entscheidung Auswirkungen auf die Beratungen über den nur vier Tage später vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drs. 68/06 vom 27.01.2006, externer Link, *.pdf), Migrationsrecht.net berichtete, interner Link), mit denen die Bundesregierung auf die Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts aus seinen Entscheidungen vom 06.07.2004 zu den Az. 1 BvL 4/97 (NVwZ 2005, 201 ff.) und 1 BvR 2515/95 reagieren will.

Das Bundesverfassungsgericht hatte seinerzeit in dem Beschluss zu Az. 1 BvL 4/97 gerügt, die Regelung des § 1 Abs. 3 S. 1 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Ausfüllung der grundsätzlichen Verpflichtung des Staates aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG zu einem Familienlastenausgleich. Eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Deutschen und Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis einerseits sowie Ausländern ohne diese Aufenthaltstitel andererseits konnte der Erste Senat nicht erblicken.

Eine entsprechende Regelung wie in § 1 Abs. 3 S. 1 BKGG a. F. findet sich nunmehr in § 62 EStG ? das BKGG n. F. regelt nur noch die Anspruchsberechtigung von im Ausland lebenden Personen sowie von Vollwaisen, die für sich selbst Kindergeld erhalten (Heuermann in: Blümich, EStG ? KStG ? GewStG, München, 88. EL 2005, § 62 EStG Rn 11).

Das FG hatte über die Auslegung dieser Vorschrift vor dem Hintergrund des folgenden Sachverhalts zu entscheiden: Nach § 62 Abs. 2 EStG in der für 1996-2004 geltenden Fassung hat ein Ausländer grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Einen entsprechenden Aufenthaltstitel besaß der Kläger im Streitfall nicht. Es lag in seiner Person lediglich ein Abschiebungshindernis aus humanitären Gründen nach § 53 Abs. 4 AuslG vor.

Eine seiner Töchter ist taubstumm, die andere litt an schweren Erkrankungen, die ständige ärztliche Betreuung erforderlich machten, die im Heimatstaat des Klägers mit der Folge akuter Lebensgefahr für die Tochter nicht verfügbar war. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, BAMF, externer Link; Lexikoneintrag) erkannte der Tochter den Status nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu.

Das FG stellt sich in seiner Entscheidung auf den Standpunkt, dass § 62 Abs. 2 EStG aus den gleichen Gründen wie § 1 Abs. 3 BKGG Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift kommt es unter Übertragung der Entscheidung des BVerfG auf die kindergeldrechtlichen Vorschriften des EStG zu dem Ergebnis, dass der Kindergeldanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn kein Abschiebungshindernis nach §§ 51, 53 oder 54 AuslG besteht oder der Ausländer sich nicht mindestens ein Jahr in Deutschland aufhält.

Über die Rechtskraft der Entscheidung ist noch nichts bekannt. Das Das Gericht hatte wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Die Problematik aufgrund Arbeitsverbotes (vgl. VAH 4.3.1 zu § 4 AufenthG) erwerbsloser Ausländer wird in dem vorbezeichneten Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht thematisiert. In der Begründung stellt die Bundesregierung auch lediglich weitere Schritte in Sachen Kettenduldungen Erwerbstätiger in Aussicht: "Das Problem der Geduldeten (sogenannte Kettenduldungen), die erwerbstätig sind, wird angesichts des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 erklärten Willens, hierfür eine befriedigende Lösung nach dem Aufenthaltsgesetz sicherzustellen, bei der vorliegenden Neuregelung nicht mit berücksichtigt."

Vielmehr begründet die Begründung des Gesetzentwurfes eingehend, warum es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll und notwendig ist, die Erwerbstätigkeit nach wie vor zu einem wesentlichen Kriterium einer Aufenthaltsprognose zu machen, welche im Falle des Ergebnisses, dass ein dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, zu einem Kindergeldanspruch führt.

Angesichts der stringenten Begründung der FG-Entscheidung und ihrer mehr als nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der BVerfG-Entscheidung erstaunt dies. Das Bundesverfassungsgericht selbst hatte in seiner Entscheidung ausgeführt: "Der [...] zu berücksichtigende Schutz des Art. 6 I GG von Ehe und Familie enthält keine Beschränkung auf Deutsche [m. N.]. [... D]er Wertentscheidung des Art. 6 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip [lässt] zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist [m. N.]. Es darf jedoch nicht allein aus fiskalischen Erwägungen eine Gruppe von Personen, gegenüber denen der Staat aus Art. 6 I und Art. 20 I GG grundsätzlich zu einem Familienlastenausgleich verpflichtet ist, von einer bestimmten Leistung ausgeschlossen werden, die anderen gewährt wird. [...] Das Kindergeld war seit seiner Einführung dazu bestimmt, die wirtschaftliche Belastung, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht, teilweise auszugleichen.[Trotz der Flankierung durch steuerrechtliche Aspekte behält] das Kindergeld [...] seine Funktion als Sozialleistung, wenn - wie in den Ausgangsverfahren - keine oder nur eine geringe Einkommensteuer zu zahlen ist oder wenn der Bezug von Kindergeld günstiger ist als die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer."

Diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts dürfte deutlich genug die vom FG herausgearbeitete Zielsetzung der BVerfG-Entscheidung zu entnehmen sein: es ist von Verfassungs wegen unzulässig, aus bloßen Sparerwägungen Ausländern familienspezifische Sozialleistungen vorzuenthalten. Schon die Bezeichnung des Gesetzes, das die Vorläufernorm des § 62 Abs. 2 EStG einführte als Erstes Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms, zeigt, dass migrationspolitische Erwägungen deutlich im Hintergrund gestanden haben dürften. Dass dieser Stoßrichtung unter der gegenwärtigen Bundesregierung weiter gefolgt zu werden scheint, gibt keinen Anlass zur Freude. Dass das Niedersächsische Finanzgericht dem entschieden entgegen getreten ist, hingegen schon.