Reiseausweis

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BVerwG U.v. 17.3.2004 Az. 1 C 1.03
EZAR 232 Nr. 5 = ZAR 2004, 370
1. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GK. 2. Beantragt ein nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannter Flüchtling einen Konventions-Reiseausweis und ergeben sich aufgrund neuer Tatsachen oder des Fehlens geeigneter Dokumente ernsthafte Zweifel an seinerIdentität, so kann die Ausländerbehörde hierzu weitere Nachweise verlangen, soweit dies dem Flüchtling zumutbar ist.

2. Unterbleibt eine zumutbare Mitwirkung oder ist sie unzureichend und lässt sich die Identität auch nicht auf andere Weise klären, so darf die Ausländerbehörde die Ausstellung des Reiseausweises ablehnen.

3. Kann die Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung des Flüchtlings nicht geklärt werden, darf der Reiseausweis nicht verweigert werden, es kann aber vermerkt werden, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.