OVG NRW B.v. 25.8.2004 Az. 19 B 1741/03
EZAR 029 Nr. 28 = ZAR 2004, 425
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Das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 begründet keinen selbstständigen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zur Gleichbehandlung nur derjenigen türkischen Arbeitnehmer, die bereits eine beschäftigungs- und aufenthaltsrechtliche Anspruchsposition innehaben.