VGH BW U.v. 2.9.2004 Az. 1 S 1883/03
EZAR 035 Nr. 32 = ZAR 2004, 425
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Der Ausländer, der sich nach vorangegangener »Scheinehe« mit seiner deutschen Ehefrau im laufenden ausländerrechtlichen Verfahren über seine Ausweisung auf den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG beruft, ist für seine Behauptung, dass er nunmehr mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen hat, »materiell beweisbelastet«. Mit Blick auf die Gefahr des Rechtsmissbrauchs sind an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen.