EuGH U.v. 7.9.2004 Az. C-456/02
EZAR 811 Nr. 54 = ZAR 2004, 370 |
1. Eine Person in einer Situation wie der Kläger des Ausgangsverfahrens fällt nicht unter Art. 43 und 49 EG und kann nur dann ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach Art. 39 EG beanspruchen, wenn es sich bei der unselbständigen Tätigkeit um eine tatsächliche
und echte Tätigkeit handelt.
2. Einem Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat nicht kraft Art. 39, 43 oder 49 EG ein Aufenthaltsrecht besitzt, kann dort bereits aufgrund seiner Unionsbürgerschaft in unmittelbarer Anwendung von Art. 18 Abs. 1 EG ein Aufenthaltsrecht zustehen.
3. Sobald eine Person in einer Situation wie der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann sie unter Berufung auf Art. 12 EG eine Leistung der Sozialhilfe wie das Minimex beanspruchen.