§ 81 Abs. 4 AufenthG, Fiktion eines Aufenthaltstitels

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Fiktion eines Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 4 AufenthG), verspäteter Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Befreiung vom Visumsverfahren (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 12.04.2006 (Az.: 8 G 309/06(2)) entschieden, dass verspätete Anträge auf Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG entfalten. Außerdem führte die fehlerhafte Ermessensausübung im Hinblick auf die Befreiung vom Visumsverfahren zu Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis.

Fiktionswirkung verspäteter Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis?

Die 8. Kammer des VG Darmstadt führte insoweit aus:
?Dabei geht die Kammer davon aus, dass auch die Beantragung eines anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf des bisherigen Titels i. S. d. § 4 Abs. 1 AufenthG geeignet ist, die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG herbeizuführen. Für eine derartige Auslegung spricht die Entstehungsgeschichte der Norm. Die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurf enthielt folgende Fassung (BT-Drs. 15/420, S. 30):

?Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Wird der Antrag danach gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung ausgesetzt.?

Die Streichung der kursiven Passagen erfolgte durch den Vermittlungsausschuss, wobei die Empfehlung der Ausschüsse (BR-Drs. 22/1/03 vom 14.2.2003, S. 79) zur Neufassung des Satzes 2 in § 81 Abs. 4 AufenthG eine Rolle gespielt haben dürfte. Diese sollte folgenden Inhalt haben:

"Wird der Antrag danach gestellt, tritt dieselbe Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde ein."

Durch diese Fassung sollte ? so die Begründung des Änderungsvorschlags ? vermieden werden, "dass selbst bei einem geringfügig verspätet gestellten Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag wegfällt." Dieser Änderungsvorschlag findet sich nebst Begründung auch in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) vom 7.5.2003 wieder (BT-Drs. 15/955, S. 30).
Waren alle Änderungsvorschläge gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf von dem Bestreben getragen, dem Ausländer die Erwerbstätigkeit ohne größere Unterbrechungen zu ermöglichen, so spricht Einiges dafür, dass auch eine verspätete Antragstellung unschädlich sein sollte.

Für eine Einbeziehung verspäteter Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis in die Titelfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG spricht auch eine grammatikalische und systematische Auslegung der Norm (a.A. Funke-Kaiser, in: GK-AufentG, § 81, Rdnr. 40). Nach der Ansicht von Funke-Kaiser könne begrifflich nicht mehr von einer "Verlängerung" gesprochen werden, wenn der gültige Titel abgelaufen ist, was sich eigentlich vom allgemeinen Wortverständnis des Begriffs Verlängerung von selbst verstehen sollte (Funke-Kaiser, in: GK-AufentG, § 81, Rdnr. 40). Hiergegen spricht indes der Wortlaut des § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, wonach die Ausreisepflicht u. a. vollziehbar ist, ?wenn der Ausländer nach Ablauf der Geltungsdauer noch nicht die Verlängerung beantragt hat?. Mit dieser Bestimmung ist vom Gesetzgeber eine rückwirkende Verlängerung eines Aufenthaltstitels anerkannt worden. Der Wortlaut, der eine Verlängerung nach Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels für möglich hält, ist eindeutig und zudem wird § 81 Abs. 4 AufenthG ausdrücklich in dem Regelungskontext erwähnt.

Außerdem wird mit der an dem Wort ?Verlängerung? orientierten Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht der gleichfalls in dieser Norm geregelte Fall der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels erfasst. Das sich aus dem Wortlaut ?Verlängerung? ergebende Auslegungsproblem lässt sich auf diese Fallgruppe nicht übertragen. Daher müssten auch die Vertreter der engen Auslegung des § 81 Abs. 4 AufenthG bei dieser Fallgruppe zu einer Titelfiktion kommen.

Letztlich sprechen noch gesetzessystematische Gesichtspunkte für die Einbeziehung verspäteter Anträge in den Regelungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG: hierdurch wird sowohl eine Regelungslücke als auch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichhandlung zu den Fällen des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vermieden. Sofern man verspätete Anträge auf Verlängerung von Aufenthaltstiteln oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nicht von dem Regelungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG erfasst sieht, würde die Antragstellung nach dem Wortlaut der Vorschrift auch keine anderen Rechtsfolgen auslösen, weder wäre die Abschiebung ausgesetzt noch bestünde ein gesetzliches Aufenthaltsrecht. Eine analoge Anwendung des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG scheidet im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Norm mangels planwidriger Regelungslücke aus. Dies hätte aber zur Folge, dass befreite Ausländer nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Falle der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach Ablauf der Befreiung einen geduldeten Status hätten und damit gegenüber Ausländern mit zum Teil mehrjährigem rechtmäßigen Aufenthalt besser gestellt wären.?


Möglichkeit der Befreiung von der Durchführung eines Visumsverfahrens

Der Antrag war auch begründet, weil die Ausländerbehörde ihre Ermessen hinsichtlich der Befreiung von der Erteilungsvoraussetzung, der Einreise mit dem erforderlichen Visum, nicht ordnungsgemäß ausgeübt hatte. Hier finden sich folgende tragende Ausführungen:
?Diese Ausführungen werden dem Ermessensspielraum, den § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dem Landrat des Antragsgegners einräumt, nicht gerecht.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG kein zwingender Anspruch auf Befreiung vom Visumsverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie gebietet nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls stets eine Ermessensreduktion zugunsten eines Aufenthaltsrechts des Ausländers. Grundsätzlich stellt auch die Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG den Ausländer nicht davon frei, die einfachgesetzlich vorgeschriebenen Vorschriften zur Verwirklichung des Einreisewunsches ? wozu auch das Sichtvermerksverfahren zählt ? zu beachten. Dass es im Einzelfall Umstände geben kann, die die Verweisung des Ausländers auf die Einhaltung des Sichtvermerksverfahren und damit die zunächst notwendige Ausreise als unangemessen oder gar als unzumutbar erscheinen lassen, widerspricht dem nicht; derartige Umstände können nämlich im Rahmen der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG notwendigen Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Daraus, dass auch der Gesetzgeber derartige Ausnahmen von der Einhaltung des Visumsverfahren lediglich allgemein im Rahmen einer Ermessensnorm geregelt und auch im Fall des hier einschlägigen Familiennachzugs zu Deutschen gemäß § 28 AufenthG keinen generellen Anspruch auf Befreiung von der Visumspflicht vorgesehen hat, folgt, dass es auf die im Rahmen des Ermessens zu prüfenden Umstände des Einzelfalls ankommt.?