Die Richter stellten klar, daß die Behörde sich durch die Delegierung der Sachverhaltserforschung an einen privaten Dritten sich ihrer Grundrechtsbindung weder begeben dürfe noch könne. Die lückenlose Überwachung der Eheleute stellte einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Hierfür habe es bereits an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt. Die gewonnenen Erkenntnisse dürften daher weder im Verwaltungs-, noch im Gerichtsverfahren unmittelbar verwertet werden. Allerdings schlossen die Richter eine mittelbare Verwertung, etwa als Anlaß weiterer Ermittlungen, nicht grundsätzlich aus.
Heiko Habbe
Rechtsanwalt und freier Journalist
Anwalts- und Steuerbüro im Schanzenhof
Schanzenstraße 75
20357 Hamburg