Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Frage keineswegs offen. So geht im Übrigen auch der Gesetzgeber davon aus, dass jede Haftanordnung bei einem Scheitern der Abschiebung unwirksam wird, es sei denn der Betroffene hat das Scheitern zu vertreten.
Die Kommentierung zu OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.01.2009 - 20 W 154/08 - und OLG München, Beschluss vom 8.10.2009 - 34 Wx 064/09 und 065/09 - wurde ergänzt:
Scheitern der Abschiebung nach § 62 Absatz 2 Satz 5 AufenthG (375.86 kB 2010-11-05 21:24:53)