Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat zweifelhaft

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Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem Beschluss vom 27. November 2014 (4 L 867/14.A) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 über die Einstufung unter anderem der Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat geäußert. Das Gericht hat dem Eilantrag einer asylsuchenden serbischen Familie stattgegeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Androhung ihrer Abschiebung angeordnet.

Die Antragsteller sind serbische Staatsangehörige und gehören zur Volksgruppe der Roma. Sie leben jetzt in Münster. Im Juli 2014 beantragten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diese Anträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Oktober 2014 als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Serbien an. Hiergegen erhoben die Antragsteller Klage und beantragten beim Verwaltungsgericht Münster, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Diesem Eilantrag folgte das Gericht nunmehr und führte zur Begründung unter anderem aus: Derzeit sprächen erhebliche Gründe dafür, dass die Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge keinen Bestand haben würden. Die Bescheide beruhten maßgeblich auf der Prämisse, dass den Antragstellern als Zugehörige der Volksgruppe der Roma im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien offensichtlich keine im asylrechtlichen Verfahren relevanten Nachteile drohten. An dieser Einschätzung bestünden ernstliche Zweifel. Serbien sei seit dem am 6. November 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als Herkunftsstaat und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 ein sicherer Herkunftsstaat. Es bedürfe jedoch der Klärung im Klageverfahren, ob die Asylanträge der Antragsteller auf dieser gesetzlichen Grundlage als offensichtlich unbegründet abzulehnen seien. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sei offen, ob Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 bestünden, die eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderten. Bei der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat bestehe die Aufgabe des Gesetzgebers darin, sich anhand der vom Grundgesetz vorgegebenen Prüfkriterien aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden. Nach der im Gesetzentwurf der Bundesregierung (vom 26. Mai 2014, Bundestags-Drucksache 18/1528) gegebenen Begründung für die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat bestehe Klärungsbedarf, ob der Gesetzgeber seiner Aufgabe in vollem Umfang nachgekommen sei. Denn es sei nicht hinreichend erkennbar, welches Gewicht der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung den geänderten serbischen Ausreisebestimmungen und ihrer Anwendung insbesondere auf Volkszugehörige der Roma gegeben habe. Auch ließen die Gesetzesmaterialen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber die Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte hinreichend berücksichtigt habe. So habe das Verwaltungsgericht Stuttgart in mehreren Fällen den Klagen serbischer Asylsuchender stattgegeben. Auch habe das Verwaltungsgericht Münster in einer Vielzahl von Fällen den Eilanträgen von Roma gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als offensichtlich unbegründet entsprochen.

Der Beschluss ist nach dem Asylverfahrensgesetz unanfechtbar.

In diesem Zusammenhang ergeben sich Zweifel an der Verfolgungssicherheit  aus der Lektüre des EASO annual reports on the situation of asylum in the EU 2013 (Seiten 46 ff. zu Asylsuchenden aus Westbalkanländern). Während in Deutschland scheinbar plausibel immer wieder mit den gegen Null gehenden Asylanerkennungsquoten argumentiert wurde, belegt der Vergleich mit anderen Ländern der EU, dass die niedrigen Werte in Deutschland keinesfalls selbstverständlich sind: Während die Anerkennungsquoten in Bezug auf die drei als „sicher" einkategorisierten Westbalkan-Länder in Deutschland im Jahr 2013 bei nur 0,0 bis 0,6 % lagen, betrugen sie z.B. in Italien 37 bis 67 % (vor allem humanitärer Schutz), in Frankreich 3 bis 17 %, in Belgien 6 bis 8 %, in Österreich 10 % (Serbien) und in Dänemark 20 %(Bosnien).

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-AR-final1.pdf