Keine Sprachprüfung bei Ehegattennachzug zu türkischen Arbeitnehmern

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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute entschieden, dass Ehegatten türkischer Staatsangehöriger, die als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland leben (sog. assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige) für ein Visum zum Familiennachzug keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen müssen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die im Jahr 2007 in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Regelung zum Sprachnachweis auf Grund der sogenannten „Stillhalteklausel“ im Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei von 1980 (Art. 13 ARB 1/80) auf den Nachzug von Ehegatten assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nicht anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hatte im Juli 2014 entschieden, dass eine solche Regelung gegen das Verbot neuer Beschränkungen aus der Stillhalteklausel verstößt, wenn sie bei Nichterfüllen der Sprachanforderungen zu einer automatischen Versagung des Visums führt. Daraufhin hat das Auswärtige Amt im Wege eines Erlasses die Durchführung von Einzel- und Härtefallprüfungen angeordnet. Dieser Ministeriumserlass steht aber nicht im Einklang mit der strikten Regelung im Aufenthaltsgesetz. Eine Änderung kann nur durch ein Gesetz erfolgen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich nicht dazu geäußert, ob der deutsche Gesetzgeber einen Sprachnachweis mit einer Härtefallregelung, wie sie im Erlass des Auswärtigen Amtes vorgesehen ist, wirksam hätte treffen können.

Die Revision wurde zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2015 - OVG 7 B 22.14 -