Keine Einbürgerung eines türkischen Kindes ohne Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 21. Februar 2013 (BVerwG 5 C 9.12) entschieden, dass die Einbürgerung eines Kindes mit türkischer Staatsangehörigkeit grundsätzlich die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit voraussetzt.

Dieser Entscheidung liegt der Fall eines heute 15 Jahre alten türkischen Mädchens zu Grunde. Ihr Vater ist als Asylberechtigter anerkannt und besitzt seit dem Jahr 2004 die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Mai 2006 beantragte er für seine Tochter die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der nach Ablehnung des Antrags erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Ein Anspruch auf Einbürgerung setzt unter anderem voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG). Von diesem Grundsatz der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit macht das Gesetz eine Ausnahme, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG). Diese Ausnahme ist hier nicht einschlägig, da die Republik Türkei nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ein Ausscheiden aus ihrer Staatsangehörigkeit unter anderem bei Volljährigen zulässt. Die Bestimmung findet nur Anwendung, wenn das Recht des Herkunftsstaates ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit generell ausschließt. Sie erfasst hingegen nicht auch den Fall, dass ein Ausscheiden an sich vorgesehen ist, hierfür aber - wie bei der minderjährigen Klägerin - die dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Auch der weitere Ausnahmetatbestand, dass der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG), ist nicht erfüllt.

BVerwG 5 C 9.12 - Urteil vom 21. Februar 2013

Quelle: Presseerklärung des BVerwG