Im Bundesgebiet geborene türkische Kinder unterfallen dem Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 2 DVAuslG1990

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Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 18.12.2013 (5 K 310/12.DA) entschieden, dass ein türkisches Kind einer abgelehnten Asylbewerberin und einem türkischen Arbeitnehmer, das im Bundesgebiet geboren wurde und im Besitz eines Passes ist, sich ohne Aufenthaltserlaubnis bis zum 16. Lebensjahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten darf. Dies gelte auch dann, wenn der Lebensunterhalt des Kindes nicht gesichert sei.

Der Vater des Kindes ist türkischer Arbeitnehmer und lebt seit 1994 im Bundesgebiet. Die Mutter reiste 2009 ein und stellte einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Das am 2011 in Worms geboren Kind besitzt einen türkischen Nationalpasses. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, weil der Lebensunterhalt des Kindes nicht durch das Einkommen des Vaters gedeckt sei.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Kind aufgrund der Rechtslage aus dem Jahr 1990 bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres keinen Aufenthaltstitel benötige. Das Kind habe einen Anspruch auf die Feststellung, dass es sich aufgrund des Befreiungstatbestandes des § 2 Abs. 2 DV AuslG 1990 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Denn nach dem damals geltenden Recht bedurften türkische Staatsangehörigen unter 16 Jahren, die einen Nationalpass oder einen als Passersatz zugelassenen Kinderausweis besaßen, keiner Aufenthaltsgenehmigung, solange ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besaß.

Die alte Rechtslage findet nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den Fall Anwendung, weil sich das türkische Kind auf eine Regelung aus dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei berufen könne. Nach Art. 13 des Beschlusses des Assoziationsrates 1/80 dürften die Mitgliedsstaaten der EU und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß seien, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Art. 13 ARB 1/80 verbietet damit die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezweckten oder bewirkten, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen würden, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in dem betreffenden Mitgliedstaat galten Erfasst würden durch diese Stillhalteklausel auch sämtliche Regelungen, die Aufenthaltsrechte als Voraussetzung des Zugangs zum Arbeitsmarkt einschränkten bzw. ihren Erwerb erschwerten.

Mit anderen Worten: Die Stillhalteklausel soll einen zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei einmal erreichten Rechtsstandard losgelöst vom Einzelfall auf (mindestens) diesem Niveau fixieren und für die Zukunft gegenüber neuen Beschränkungen veränderungsfest machen

Das türkische Kind unterfällt nach Auffassung des Gerichts dieser Stillhalteklausel, weil es sich aufgrund seiner Geburt rechtmäßig und damit ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalte. Der mit der Geburt im Bundesgebiet einhergehende rechtmäßige Aufenthalt sei nicht nur eine vorläufige, verfahrensrechtliche Rechtsposition. Eine derartige verfahrensrechtliche Rechtsstellung wäre nicht ausreichend, um einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 zu begründen. Durch den rechtmäßigen Aufenthalt nach der Geburt habe der Gesetzgeber der besonderen Beziehung zwischen dem Kleinkind und der Mutter unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten Kind-Eltern-Beziehung Rechnung tragen wollen. Diene der rechtmäßige Aufenthalt des Kindes nicht der verfahrensrechtlichen Sicherstellung des Aufenthaltsrecht bis zu einer Entscheidung über den Aufenthaltsstatus des Kindes, sondern dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Gewährung der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten familiären Betreuungsgemeinschaft, so handele es sich um ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Art. 13 ARB 1/80.

Das Gericht hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof und die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

11.03.2014