Strafrecht: OLG München zur Freiwilligkeitserklärung iranischer Staatsangehöriger

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Zur strafrechtlichen Bedeutung der Abgabe so genannter Freiwilligkeitserklärungen bei Passbeschaffung.

Ein vollziehbar ausreisepflichtiger iranischer Staatsangehöriger, der nicht freiwillig in den Iran zurückkehren will, macht sich nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar, wenn er sich bei seiner Auslandsvertretung weigert, eine Freiwilligkeitserklärung des Inhalts abzugeben, aus freien Stücken in die Islamische Republik Iran zurückkehren zu wollen, obwohl die Auslandsvertretung dies als generelle Voraussetzung der Bearbeitung seines Antrags auf Erteilung eines Reisepasses einfordert.

Die Frage, inwieweit es als unzumutbar angesehen wird, zur Passerlangung bei der Auslandsvertretung eine sogenannte „Freiwilligkeitserklärung“ abzugeben, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Im Kern steht die Frage, ob die Verweigerung der Abgabe einer Erklärung über die freiwillige Ausreise wegen Unzumutbarkeit geeignet ist 1. einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der nicht über gültige Reisedokumente verfügt, eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, 2. Sicherungshaft, die nur den Zweck hat, einen Betroffenen zur Abgabe von Erklärungen zu zwingen, anzuordnen, 3. einen strafbaren Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 48 Abs. 2 AufenthG zu begründen.

 

Der Auffassung des BVerwG steht die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zur mangelnden Strafbarkeit der Weigerung, eine „Freiwilligkeitserklärung“ abzugeben nicht entgegen. Denn die deutsche Rechtsordnung nimmt es hin, wenn sich ein Ausländer - wie die Kläger - zur Abgabe einer „Freiwilligkeitserklärung“ gegenüber einer ausländischen Stelle außerstande sieht. Die Abgabe kann weder rechtlich erzwungen noch gegen den Willen des Ausländers durchgesetzt werden; an die verweigerte Abgabe können deshalb auch keine strafrechtlichen Sanktionen geknüpft werden. Auch wenn die Erklärung nicht erzwungen werden kann, so wird die Weigerung, sie abzugeben, vom Aufenthaltsrecht allerdings nicht honoriert.

 

Beigefügt sind als Anlage:

  • BVerwG 1 C 19.08 vom 10.11.2009, siehe dazu die News vom 16.03.2010
  • OLG Nürnberg 2St OLG Ss 242/06 vom 16.01.2007
  • OVG NRW 17 A 2250/07 vom  18.06.2008
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