Türkischer Drogenhändler darf trotz assoziationsrechtlichen Schutzes ausgewiesen werden

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BVerwG 1 C 20.11 - Urteil vom 13. Dezember 201.

Ein türkischer Drogenhändler darf auch dann aus Deutschland ausgewiesen werden, wenn er den erhöhten Schutz nach den Regelungen des Assoziationsrechts EUTürkei genießt. Allerdings muss bei ihm eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen. Diese entfällt nicht allein deshalb, weil die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Entscheidung lag der Fall eines 31-jährigen türkischen Staatsangehörigen zugrunde, der in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Er schloss hier die Hauptschule und eine Ausbildung als Verpackungsmittelmechaniker ab. Spätestens seit Mitte des Jahres 2002 handelte der Kläger mit Drogen. Seit April 2004 wurde er aufgrund eines Haftbefehls gesucht; Mitte 2005 wurde er in den Niederlanden verhaftet und an die deutschen Behörden überstellt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger als Teil einer Bande mit mindestens zwei Tonnen Marihuana und mehreren Kilogramm Kokain und Ecstasy-Tabletten gehandelt. Das Landgericht Stuttgart verurteilte ihn im November 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. Das Regierungspräsidium Stuttgart verfügte im Oktober 2006 die Ausweisung des Klägers aus Deutschland. Der Kläger habe zwar einen nach Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei 1/80 - ARB 1/80 - privilegierten Aufenthaltsstatus, dürfe aber unter den Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 nach Ermessen ausgewiesen werden. Die gegen die Ausweisung gerichtete Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat seine Entscheidung in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH damit begründet, dass auch ein durch das Assoziationsrecht EU-Türkei privilegierter türkischer Staatsangehöriger dann ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, lassen die vom Kläger begangenen schweren Drogenstraftaten und seine Persönlichkeitsentwicklung seitdem - auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls - den Schluss auf ein zukünftig straffreies Leben nicht zu. Bei dieser Gefahrenprognose sind die Verwaltungsgerichte nicht an die Einschätzung der Strafgerichte bei deren Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gebunden. Auf der Grundlage der für die tatsächliche Beurteilung maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Senat die Ausländerbehörde verpflichtet, das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf neun Jahre zu befristen.

BVerwG 1 C 20.11 - Urteil vom 13. Dezember 2012

Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 11 S 189/11 - Urteil vom 15. April 2011 -
VG Stuttgart, 8 K 3985/06 - Urteil vom 12. März 2008 -

Bundesverwaltungsgericht
Pressemitteilung
Nr. 120/2012 vom 13. Dezember 2012