Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 4. September 2017 entschieden, dass über einen Antrag eines Sikh auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung über die Helmpflicht von der Behörde nochmals zu entscheiden ist.
Die Berufung eines Sikh, dessen Antrag auf Befreiung von der für Motorradfahrer geltenden Schutzhelmpflicht von der Stadt Konstanz abgelehnt worden war, hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nur teilweise Erfolg: Der VGH folgte dem Kläger nicht darin, dass die Behörde wegen der Religionsfreiheit gezwungen sei, ihm die beantragte Ausnahme von der Helmpflicht zu genehmigen. Allerdings kam der VGH zu dem Ergebnis, dass die Stadt Koblenz das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des Antrags des Sikh auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bislang noch nicht fehlerfrei ausgeübt hat, weshalb sie über dessen Antrag nochmals neu entscheiden müsse.
Quelle: Presseerklärung des VGH Mannheim