Das BVerwG hat mit Urteil vom 3. Dezember 2008 eine erste Entscheidung zur Anwendbarkeit der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) auf türkische Staatsangehörige getroffen. Die Frage, ob Art. 28 RL 2004/38/EG auf türkische Staatsangehörige, die eine Rechtsposition nach dem ARB 1/80 besitzen, anwendbar ist, blieb unbeantwortet.
Der 1. Senat folgt der Entscheidung des EuGH vom 4. Oktober 2007 (Rs. Polat), in der festgestellt wurde, dass auf eine unter Geltung der Richtlinie 64/221/EWG verfügte und mit der Klage angegriffene Ausweisung die Unionsbürgerrichtlinie nicht anwendbar sei.
Weiterhin legt der Senat die Regelung des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG aus. Diese schließt die Ausweisung eines Ausländers nicht aus, der durch sein persönliches Verhalten, wenn auch krankheitsbedingt, die öffentliche Ordnung konkret und hinreichend schwer gefährdet.
Die Entscheidung steht Mitgliedern unter Rechtsprechung/BVerwG/Unionsbürger als download zur Verfügung.