VG Frankfurt / Main - 7 K 269/09.F.A - Urteil vom 29.09.2009

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  1. Zur Rechtswidrigkeit der Überstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland.

  2. Zum Anspruch eines Asylsuchenden auf Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland in ein Asylverfahren nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG/Nr. 343/2003). (Bestätigung VG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2009 - 7 K 4376/07.F.A (3), NVwZ 2009, 1176 = AuAS 2009, 189 = InfAuslR 2009, 406).

Aus dem Urteil:

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Zwar ist bislang lediglich anerkannt, dass beispielsweise (drohende) schwerwiegende Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zu einer Ermessensreduzierung auf Null bei der Prüfung der Frage des Selbsteintritts führen können (vgl. z.B. Filzwieser/Liebminger, a.a.O. Art. 3 K 8; Hruschka, Beilage zum Asylmagazin 1-2/2008, S. 9). Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Richtlinien nur Mindeststandards festlegen, über deren Reichweite und Geltung zwischen den Mitgliedstaaten zumindest teilweise noch kein allgemeiner Konsens besteht. Zusammenfassend dürfte daher die Auffassung Bestand haben, dass nur schwerwiegende Verstöße gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie bzw. gegen nationale Grundrechte oder in Menschenrechtskonventionen verbürgten Garantien von Bedeutung sind. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht fest, dass der Kläger in Bezug auf seine Verfahrensrechte und die Aufnahmebedingungen schwerwiegende Beeinträchtigungen in Griechenland hinnehmen müsste, die gegen den Wesenskern und den Inhalt der betreffenden Richtlinien verstoßen. Diese Beeinträchtigungen sind schwerwiegend, weil sie dem Anspruch des Klägers auf ein faires, ergebnisoffenes und zügiges Verfahren, in dem er seine Rechte zumutbar wahren kann, und auf Sicherung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse bis zur Entscheidung über seinen Antrag zuwiderlaufen. Diese schwerwiegenden Beeinträchtigungen führen zu der rechtlichen Schlussfolgerung, dass dem Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Beklagte nur dadurch genügt werden kann, vorliegend die Verpflichtung der Beklagten zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wegen gegebener Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen.

 

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