Vereinbarkeit der Inhaftnahme von Asylbewerbern mit europäischem Recht?

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Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der beim EuGH anhängigen Rechtssache C-534/11 "Arslan v. Tschechische Polizei" vom 31.01.2013.

 Hintergrund:

1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft u. a. die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115/EG und das Zusammenwirken dieser Vorschriften mit der Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Arslan, einem türkischen Staatsangehörigen, und der Polizei der Tschechischen Republik. Herr Arslan (A.) ist ohne entsprechende Berechtigung in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik eingereist und hat sich dort aufgehalten. A. wurde für die Dauer von 60 Tagen in Haft genommen. Herr Arslan erhob gegen die Entscheidung, seine Haft um weitere 120 Tage zu verlängern, Klage vor den tschechischen Gerichten. Er trägt vor, zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung der Dauer seiner Haft habe keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung vor Ablauf der im nationalen Recht vorgesehenen maximalen Haftdauer von 180 Tagen mehr bestanden. Diese Frist werde aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz und der Tatsache, dass er beabsichtige, alle im Rahmen dieses Antrags anwendbaren prozessualen und gerichtlichen Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen und auszuschöpfen, nämlich zwangsläufig überschritten.

3. Das vorlegende Gericht fragt sich erstens, ob die Rückführungsrichtlinie auf einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag im Sinne der Richtlinie 2005/85 stellt, anwendbar ist, und zweitens, ob ein solcher Antrag die Beendigung seiner auf die Rückführungsrichtlinie gestützten Haft für die Zwecke der Abschiebung zur Folge haben muss.

4. Mit diesen den Hintergrund bildenden Fragen wirft das Vorabentscheidungsersuchen die Problematik der möglichen Instrumentalisierung der Asylvorschriften zum Zweck der Vereitelung der Anwendung der Rückführungsrichtlinie auf.

Einschätzung:

Die Sache verdient Aufmerksamkeit, da sie sich mit der auch im deutschen Recht umstrittenen Rechtsfrage befasst, ob seit Anwendbarkeit der EU-Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) ein aus der Abschiebungshaft heraus gestellter Asylantrag zur Aufhebung der Haft führen muss (vgl. ZAR 2011, 286 ff.). Nicht zuletzt deshalb hat sich offenkundig auch die deutsche Regierung zu einer ausführlichen Stellungnahme an den Gerichtshof sowie zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im November 2012 veranlasst gesehen.

Der Generalanwalt ist der Auffassung, dass eine Abschiebungshaft nach den Vorschriften der Rückführungs-Richtlinie grundsätzlich beendet werden muss, wenn ein Asylantrag gestellt wird, da die Richtlinie auf Asylsuchende nicht anwendbar ist.

Er setzt sich allerdings auch mit der Frage taktisch gestellter Asylanträge auseinander und schlägt hierzu vor, den Mitgliedstaaten vor Haftaufhebung eine kurze Frist einzuräumen, um eine weitere Freiheitsentziehung, gestützt auf nationale Rechtsvorschriften, die explizit die Inhaftnahme von Asylsuchenden erlauben, zu verhängen. Solche Rechtsvorschriften sind in Art. 7 Abs. 3 der Aufnahmebedingungen-Richtlinie (2003/9/EG) gedanklich vorausgesetzt, jedoch europarechtlich nicht vorgeschrieben. In Deutschland existieren entsprechende nationale Rechtsnormen nicht. Insb. § 14 Abs. 3 AsylVfG erlaubt nicht die Inhaftierung eines Asylantragstellers, sondern befasst sich nur mit der Aufrechterhaltung einer die Aufenthaltsbeendigung sichernden Haft.

Keiner gesonderten Entscheidung soll nach den Vorschlägen des Generalanwalts die weitere Inhaftierung dann bedürfen, wenn der Asylantrag rechtsmissbräuchlich gestellt wird. Dann soll im Gegenteil die weitere Haft gemäß der Rückführungs-Richtlinie möglich sein. Der Generalanwalt hebt allerdings hervor, dass die bloße Tatsache, dass ein Asylantrag aus der Haft heraus gestellt wird, für sich noch keinen Rechtsmissbrauch begründe. „Missbrauch“ setze objektiv voraus, dass das unionsrechtliche Ziel des internationalen Schutzes nicht erreicht werden könne, und subjektiv, dass der Betroffene das Unionsrecht ausnutze, um sich willkürlich einen Vorteil zu verschaffen. Als Mindestschutz dürfe in diesen Fällen die Abschiebung nicht vor Abschluss des Asylverfahrens erfolgen; zugleich müssten alle Verfahrensgarantien der Rückführungs-Richtlinie, insbesondere die maximale Haftdauer von 18 Monaten, ebenso eingehalten werden wie diejenigen der Asylverfahrens-Richtlinie.

Ob der EuGH in der Sache entscheiden wird, ist allerdings noch offen.

Generalanwalt Wathelet hält die Vorlage für unzulässig, da sich der ursprüngliche Rechtsstreit nach Entlassung des Betroffenen bei Erreichen der in Tschechien geltenden Hafthöchstdauer von 180 Tagen erledigt hatte.
Eventuell besteht im tschechischen Recht die Möglichkeit der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits erlittener Haft nicht oder wurde im vorliegenden Fall nicht genutzt. Umso spannender wäre eine entsprechende Vorlage aus Deutschland.

Zum Schlussantrag: hier klicken

Zum Beitrag Rückführungsrichtlinie in MNet:

icon Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie

Einsender:

Heiko Habbe
Policy Officer
Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland