VerfGH des Saarlandes: Kein nächtlicher Bereitschaftsdienst bei Blutprobenentnahmen

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Der VerfGH des Saarlandes hat am 15.04.2010 - Lv 5/09 - entschieden, dass die nächtliche Anordnung von Blutprobenentnahmen durch Polizeibeamte bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt die Verfassung nicht verletzt.

Hintergrund des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist, dass sich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins des Beschwerdeführers auf das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe stützen, deren Entnahme von Polizeibeamten angeordnet worden war, weil zum Zeitpunkt des Aufgreifens des Beschwerdeführers zur Nachtzeit kein richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet war.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Ergebnis der Blutprobenuntersuchung sei unverwertbar, da die rechtlichen Voraussetzungen einer Befugnis der Polizei zur Anordnung der Entnahme einer Blutprobe nach § 81a Abs. 2 StPO nicht vorgelegen hätten. Daher verletzten die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme seines Führerscheins die durch Art. 14 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes (SVerf) garantierte Unschuldsvermutung.
Denn angesichts der von § 81a Abs. 2 StPO vorgesehenen vorrangigen richterlichen Kompetenz zu einem solchen Eingriff und angesichts der zu erwartenden Vielzahl der außerhalb der gegenwärtigen Organisation des richterlichen Bereitschaftsdienstes im Saarland zu erwartenden Fälle, in denen die Anordnung einer Blutprobe in Betracht komme, müsse das Saarland einen richterlichen Bereitschaftsdienst "rund um die Uhr" einrichten.

Der VerfGH des Saarlandes hat die Verfassungsbeschwerde des einer Trunkenheitsfahrt Verdächtigen gegen die gerichtlich angeordnete vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme seines Führerscheins verworfen.

Die von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechte der Unschuldsvermutung und eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens seien nicht verletzt, wenn Gerichte eine Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, weil eine zur Nachtzeit wegen Fehlens eines richterlichen Bereitschaftsdienstes polizeilich angeordnete Blutentnahme dringende Gründe für die Annahme ergibt, dem Betroffenen werde die Fahrerlaubnis entzogen.

Die Verfassung des Saarlandes verlange nicht, dass die für die Regelung und Organisation des richterlichen Bereitschaftsdienstes zuständigen Organe der Justiz – allein wegen der zu erwartenden Anzahl von Anträgen auf Anordnung einer Blutentnahme nach § 81a StPO – auch zur Nachtzeit einen für Eilfälle zuständigen Ermittlungsrichter bestimmen. Gegen die Verwertung der ohne eine solche vorherige richterliche Entscheidung gewonnenen Erkenntnisse bestehen daher – aus der für den VerfGH des Saarlandes allein maßgeblichen Sicht der Landesverfassung – keine Bedenken.

Zwar könne aus der zu erwartenden Zahl von grundsätzlich nur nach richterlicher Erlaubnis zulässigen Eingriffen in Freiheitsrechte durchaus folgen, dass Justizverwaltung und Gerichte Vorkehrungen treffen müssen, die eine – nicht nur formale – richterliche Entscheidung ermöglichen. Das sei vor allem dann der Fall, wenn – etwa aus Anlass von großen, risikoträchtigen sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen oder bei der Einrichtung von viele Menschen betreffenden polizeilichen Kontrollstellen – eine über den Einzelfall hinausgehende Zahl von körperlichen Untersuchungen, Durchsuchungen oder Ingewahrsamnahmen außerhalb der regelmäßigen zeitlichen Verfügbarkeit eines Ermittlungsrichters zu erwarten ist. Dies beruhe jedoch darauf, das bei einem solchen polizeilichen Lagebild von vornherein typischerweise von einer kontroversen Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit des polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Eingriffs durch die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden einerseits und die betroffenen Personen andererseits zu rechnen ist.

Das sei jedoch völlig anders in den Fällen der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe wegen des Verdachts einer Verkehrsstraftat. Denn die durch § 81a StPO angeordnete grundsätzlich präventive richterliche Kontrolle sei von völlig anderem Gewicht als jenes, das sie vor allem bei Durchsuchungen oder Freiheitsentziehungen hat. Der Schutz der körperlichen Integrität betroffener Personen werde selbst im Wesentlichen bereits dadurch bewirkt, dass der Eingriff durch einen Arzt erfolgen muss. Der Eingriff sei seiner Art nach geringfügig und seiner Dauer nach kurz. Gesundheitliche Risiken berge er nicht. Darüber hinaus sei im Regelfall – anders als bei den typischerweise komplexe Abwägungen erfordernden Durchsuchungen oder Freiheitsentziehungen – nicht von einem Spielraum für die richterliche Entscheidung auszugehen, vielmehr ist die richterliche Anordnung einer Blutprobenentnahme in der Regel alternativlos.

Zur Vollständigen Entscheidung:

icon OLG Hamm - 3 Ss 293/08 - Urteil vom 18.08.2009 und Beschluss vom 30.03.2010 - 3 RVs 7/10 - (537.71 kB 2010-09-03 23:58:59)

Lese Sie auch (aktualisiert):

Präsentation: Gefahr im Verzug und Richterliche Entscheidung