Vertragsverletzungsverfahren gegen Tschechien

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Schengen: Kommission fordert die TSCHECHISCHE REPUBLIK auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften über die Haftung von Beförderungsunternehmen mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen.

Die Kommission hat heute die Tschechische Republik offiziell aufgefordert, ihre Rechtsvorschriften so zu ändern, dass Beförderungsunternehmen, die ausländische Reisende ohne die entsprechenden Reisedokumente auf Flügen innerhalb des Schengen-Raums befördern, nicht mit Sanktionen belegt werden.
Die Kommission hat eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, in der die Tschechische Republik aufgefordert wird, ihre nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu überarbeiten. Sollte die Tschechische Republik die Kommission nicht binnen zwei Monaten über die Maßnahmen unterrichten, die sie ergriffen hat, um ihre Verpflichtungen aus der entsprechenden Richtlinie vollständig zu erfüllen, so kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
Gemäß EU-Recht (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 und Richtlinie 2001/51/EG des Rates) haften Beförderungsunternehmen dafür, dass Personen, die sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbringen, im Besitz der erforderlichen gültigen Reisedokumente sind, und sollten mit Sanktionen belegt werden, wenn sie Personen ohne hinreichende Dokumente befördern. Dies betrifft jedoch nur Situationen, in denen Beförderungsunternehmen Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befördern. Die Haftung von Beförderungsunternehmen gilt daher weder für Verbindungen innerhalb des Schengen-Raums noch für EU-Bürger. Eine Anwendung solcher Vorschriften auf Verbindungen innerhalb des Schengen-Raums hätte zur Folge, dass Beförderungsunternehmen alle Personen, die die Schengen-Binnengrenzen überqueren, auf ähnliche Weise systematisch kontrollieren müssten wie Fluggäste auf internationalen Flügen.
(Weitere Informationen: M. Cercone – Tel.: +32 229-80963 – Mobil: +32 498982349)

http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-14-116_de.htm

Dazu Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., S. 1260 Rn. 3:

Beförderungsunternehmer ist eine natürliche oder jur Person, die gewerblich die Beförderung von Personen auf dem Luft-, See- oder Landweg durchführt10. Erfasst werden Fluggesellschaft, aber auch Reedereien, Busunternehmen u. Bahnen. Da jedoch im
Schengen-Binnengrenzverkehr nicht nur die Personenkontrollen durch die Grenzbeh aufgehoben sind, sondern in Konsequenz zu Art 20 SGK auch die Kontrollpflichten des Beförderungsunternehmers entfallen u. bei einem Antreffen eines Ausl nach Übertritt der
EU-Außengrenze keine Zurückweisung mehr möglich ist, kommt den §§ 63, 64 im Bahn u. Busverkehr sowie bei Schengen-Binnenflügen u. Fährverbindungen zwischen den Schengen-Staaten insoweit keine praktische Bedeutung mehr zu.

Siehe dazu auch Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei 3. Aufl 2007 S. 628f. :

Für Schengen-Binnenflüge entfällt die gem. § 64 AufenthG bestehende Rückbeförderungspflicht des BU. Zum einen setzt die Rückbeförderungspflicht im Fall des § 64 I AufenthG die Zurückweisung und im Fall des § 64 II AufenthG die potenzielle Möglichkeit einer Zurückweisung voraus. Zurückweisungen sind aber an den Schengen-Binnengrenzen nicht mehr zulässig. Zum anderen geht das Rückbeförderungskonzept der Schengen-Staaten davon aus, dass eine Beförderung aus einem Drittstaat in einen Schengen-Staat erfolgt (vgl. Art. 26 I lit. a SDÜ). Die EU-Kommission hat sich in Beantwortung zweier parlamentarischer Anfragen dazu geäußert (ABlEG v. 18.04.2002 C 93/E/11). Gemäß dem in den Rahmen der Union einbezogenen Schengener-Besitzstand dürfen Binnengrenzen allerorts überschritten werden, ohne dass die betreffenden Personen einzig aus diesem Grund kontrolliert werden. Daher sind Kontrollen unzulässig, die Luftfahrtunternehmen vor Binnenflügen durchführen, um zu verhindern, dass ihnen aufgrund der Rechtsvorschriften über die Haftung von Beförderungsunternehmen Sanktionen auferlegt werden, weil sie Personen befördern, die nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind. Die die Haftung von Beförderungsunternehmen betreffenden Art. 26 und 27 des SDÜ gelten ausschließlich für Beförderungen aus Ländern, die nicht Vertragspartei des Schengener Übereinkommens sind.
Aus diesen Gründen ist es auch den Behörden versagt, Beförderungsunternehmer im Hinblick auf Binnenflüge nach §§ 63, 64 AufenthG in Anspruch zu nehmen.

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