Verurteilung des Landes Berlin zu Entschädigungen wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der JVA Tegel

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Das LG Berlin entschied auf Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der JVA Tegel in den Jahren 2007 und 2011 in Höhe von 1.460,- €  (134 Tage) und 1.880,- € (66 Tage).

LG Berlin, U. v. 30.11.2011 - 86 O 360/10 -, juris

  1. Der Anspruch auf Entschädigung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen menschenrechtswidriger Unterbringung in einem zu kleinen Einzelhaftraum (5,25 m²) einer Justizvollzugsanstalt mit baulich nicht abgetrennter Toilette, im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 03.11.2009 (184/07), ist anhand einer Gesamtschau aller konkreten Umstände, insbesondere der Größe des Haftraumes, der Gestaltung des Sanitärbereiches, aber auch der täglichen Einschlusszeiten und der Dauer der Unterbringung zu prüfen.
  2. Die Inhaftierung des Klägers für einen Zeitraum von 134 Tagen in einem Einzelhaftraum von einer Größe von höchstens 5,3 m² mit einer nicht baulich, sondern allenfalls durch einen stabilen Kunststoffvorhang abgetrennten, im selben Raum befindlichen Toilette bei verstößt gegen das Gebot der menschenwürdigen Behandlung von Strafgefangenen gem. Art. 1, 2 GG.
  3. Dem Kläger steht für diese amtspflichtwidrige Unterbringung - in Anlehnung an die Regelung des § 7 Abs. 3 StrEG - eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.460,- € zu, wobei die Höhe des Gesamtbetrages gemäß § 287 ZPO vom Gericht unter Berücksichtigung der entscheidenden Umstände geschätzt wird.
  4. Auch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 03.11.2009 (184/07) ist ein vorsatznahes Verschulden jedenfalls in Form eines Organisationsverschuldens zu bejahen, auch wenn in der Rechtsprechung Berliner Gerichte diesbezügliche Beschwerden anderer Inhaftierter zuvor zurückgewiesen wurden, weil schon zuvor in ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen Maßstäbe für eine Entschädigung bei unzureichender Haftraumgröße festgelegt wurden.
  5. Der Anspruch ist nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, obgleich der Kläger kein förmliches Rechtsmittel eingelegt hat, weil Rechtsmittel nach § 108, 109 StVollzG nicht aussichtsreich gewesen wären. Hierfür ist darauf abzustellen, wie nach der wirklichen Rechtspraxis entschieden worden wäre; auf einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf kann der Kläger nicht verwiesen werden. Der für die hypothetische Kausalität der jeweils nicht eingelegten Rechtsbehelfe darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hätte insoweit auch darzulegen, aus welchen Gründen und von welchem Zeitpunkt an diese im Hinblick auf die Haftbedingungen des Klägers praktische Wirkung entfaltet hätten.

LG Berlin, U. v. 28.03.2012 - 86 O 354/11 -, juris

  1. Wegen der grundlegenden Leitsätze wird auf die Entscheidung LG Berlin 86 O 360/10 Bezug genommen.
  2. Der Anspruch auf Entschädigung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen menschenrechtswidriger Unterbringung in einem zu kleinen Einzelhaftraum (5,25 m²) in einer Justizvollzugsanstalt mit baulich nicht abgetrennter Toilette, im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 03.11.2009 (184/07), besteht auch für eine Inhaftierung für die Dauer von 66 Tagen.
  3. Dem Kläger steht für diese amtspflichtwidrige Unterbringung - in Anlehnung an die Regelung des § 7 Abs. 3 StrEG - eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1880,- € zu, wobei die Höhe des Gesamtbetrages gemäß § 287 ZPO vom Gericht geschätzt wird.
  4. Eine Inhaftierung von zwei Monaten ist unter derartigen Bedingungen nicht entschädigungslos hinzunehmen, weil dies einen etwaig denkbaren kurzen Übergangszeitraum jedenfalls überschreitet.
  5. Bei der fortgesetzten Nutzung der in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 03.11.2009 (184/07) als menschenunwürdig eingestuften Haftbedingungen in einem baugleichen Einzelhaftraum ist dem Beklagten Vorsatz jedenfalls in Form eines Organisationsverschuldens vorzuwerfen. Ein Mangel an Einzelhaftplätzen stellt insofern keinen hinreichenden Grund dafür dar, Mindeststandards für die menschenwürdige Unterbringung zu unterlaufen. Dabei entlastet es den Beklagten nicht, wenn in der Rechtsprechung Berliner Gerichte diesbezügliche Beschwerden anderer Inhaftierter zuvor zurückgewiesen wurden, weil schon früher in ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen Maßstäbe für eine Entschädigung bei unzureichender Haftraumgröße festgelegt wurden.
  6. Der Anspruch ist nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, obgleich der Kläger kein förmliches Rechtsmittel eingelegt hat, weil der für die hypothetische Kausalität der jeweils nicht eingelegten Rechtsbehelfe darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen hat, dass und ab welchem Zeitpunkt trotz der von ihm umfangreich geschilderten schwierigen Haftraumsituation ein Rechtsbehelf für den Kläger hätte praktische Wirkung entfalten können. Die Schadensersatzpflicht entfällt nur dann vollständig, wenn ein eingelegter Rechtsbehelf den Eintritt eines Schadens gänzlich verhindert hätte. Da der Beklagte trotz der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Hafträume weiter benutzt hat, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Kläger auf seinen Antrag hin in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre. Für die Bemessung eines Entschädigungsbetrages erscheint es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, unter anderem auch der Tatsache, dass der Beklagte trotz der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.11.2009 eine Verletzung der Menschenwürde überhaupt in Abrede stellt, gerechtfertigt, in dem Zeitraum, in welchem sich für den Kläger beträchtliche Einschlusszeiten ergeben, teilweise einen gegenüber § 7 Abs. 3 StrEG höheren Tagesbetrag in Ansatz zu bringen.
1. Der Anspruch auf Entschädigung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen menschenrechtswidriger
Unterbringung in einem zu kleinen Einzelhaftraum (5,25 m²) einer Justizvollzugsanstalt
mit baulich nicht abgetrennter Toilette, im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
des Landes Berlin vom 03.11.2009 (184/07), ist anhand einer Gesamtschau aller
konkreten Umstände, insbesondere der Größe des Haftraumes, der Gestaltung des Sanitärbereiches,
aber auch der täglichen Einschlusszeiten und der Dauer der Unterbringung zu prüfen.
2. Die Inhaftierung des Klägers für einen Zeitraum von 134 Tagen in einem Einzelhaftraum von
einer Größe von höchstens 5,3 m² mit einer nicht baulich, sondern allenfalls durch einen stabilen
Kunststoffvorhang abgetrennten, im selben Raum befindlichen Toilette bei verstößt gegen
das Gebot der menschenwürdigen Behandlung von Strafgefangenen gem. Art. 1, 2 GG.
3. Dem Kläger steht für diese amtspflichtwidrige Unterbringung - in Anlehnung an die Regelung
des § 7 Abs. 3 StrEG - eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.460,- € zu, wobei die Höhe
des Gesamtbetrages gemäß § 287 ZPO vom Gericht unter Berücksichtigung der entscheidenden
Umstände geschätzt wird.
4. Auch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 03.11.2009
(184/07) ist ein vorsatznahes Verschulden jedenfalls in Form eines Organisationsverschuldens
zu bejahen, auch wenn in der Rechtsprechung Berliner Gerichte diesbezügliche Beschwerden
anderer Inhaftierter zuvor zurückgewiesen wurden, weil schon zuvor in ober- und höchstrichterlichen
Entscheidungen Maßstäbe für eine Entschädigung bei unzureichender Haftraumgröße
festgelegt wurden.
5. Der Anspruch ist nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, obgleich der Kläger kein förmliches
Rechtsmittel eingelegt hat, weil Rechtsmittel nach § 108, 109 StVollzG nicht aussichtsreich
gewesen wären. Hierfür ist darauf abzustellen, wie nach der wirklichen Rechtspraxis entschieden
worden wäre; auf einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf kann der Kläger
nicht verwiesen werden. Der für die hypothetische Kausalität der jeweils nicht eingelegten
Rechtsbehelfe darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hätte insoweit auch darzulegen, aus
welchen Gründen und von welchem Zeitpunkt an diese im Hinblick auf die Haftbedingungen
des Klägers praktische Wirkung entfaltet hätten.