HessVGH B.v. 26.7.2004 Az. 12 TG 1820/04
EZAR 600 Nr. 15= ZAR 2004, 327
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1. Nach Einleitung eines Asylwiderrufsverfahrens ist die Einbürgerungsbehörde grundsätzlich berechtigt, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerruf die Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG auszusetzen.
2. Eine derartige Aussetzung eines Einbürgerungsverfahrens belastet den Betroffenen jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn die Behörde gleichzeitig ? etwa durch die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung für den Fall der Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit ? den Vollzug einer Einbürgerung in der Zwischenzeit ohne Berücksichtigung von § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG ermöglicht