BVerfG fordert im Verwurzelungsfall umfassende Gesamtbewertung der Lebensumstände

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Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG (Az.: 2 BvR 1392/10) hat in einem Verwurzelungsfall einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG durch das VG Hannover und das Niedersächische OVG festgestellt, da das einseitige Abstellen auf die berufliche Integration den Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK verkürze; es bedürfe einer gewichtenden Gesamtbewertung der Lebensumstände des Antragstellers.

Die Instanzgerichte hatten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei einem in Deutschland geborenen 19-jährigen Drittausländer wegen fehlender Lebensunterhaltssicherung und wegen fehlender beruflicher Verwurzelung Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse ablehnten.

Das BVerfG führt hierzu aus:

"Die angegriffenen Entscheidungen nehmen keine gewichtende Gesamtbewertung der Lebensumstände des Beschwerdeführers vor (vgl. BverwGE 133, 72 <84>). Stattdessen stellen sie hinsichtlich des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK einseitig auf die – aus ihrer Sicht fehlenden – wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers an die Bundesrepublik Deutschland ab, indem sie eine misslungene berufliche Integration konstatieren. Die Geburt des Beschwerdeführes in Deutschland sowie das Gewicht des über 18 Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet werden nur unzureichend gewürdigt. Der Umstand, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Deutschland lebt, und die sonstigen persönlichen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland bleiben gänzlich unberücksichtigt. Nicht in den Blick genommen wird auch das angesichts der bisherigen Straflosigkeit des Beschwerdeführers vergleichsweise geringe Gewicht des die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Interesses (vgl. BverfGK 12, 37 <45>). Im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Oberverwaltungsgericht – ebenso wie das Verwaltungsgericht in seinen ergänzenden Hinweisen – dem Fehlen tatsächlicher Verbindungen zur Türkei nicht individuell nachgegangen, obwohl sich in Ansehung der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers die Notwendigkeit aufdrängt, die vorgetragene Entwurzelung – insbesondere die fehlenden Kenntnisse der türkischen Sprache und Kultur sowie das Fehlen jeglicher Bezugsperson in der Türkei – aufzuklären. Der Verweis darauf, in angemessener Zeit türkisch lernen und in der Türkei Arbeit finden oder sich jedenfalls in arabisch sprechenden Landesteilen niederlassen und im Tourismusgewerbe bewerben zu können, stützt sich auf globale Erkenntnisse, deren konkrete Bedeutung für den Beschwerdeführer nicht ermittelt worden ist und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wohl auch nicht ermittelt werden kann. Entsprechendes gilt für die Behauptung, der ausreisepflichtige Vater könne – jedenfalls nach seiner Haftentlassung – mit dem Beschwerdeführer in die Türkei ausreisen, weil insoweit nicht nur unberücksichtigt geblieben ist, dass die Haftentlassung frühestens im Oktober 2010 möglich war, sondern es auch jeglichen Eingehens auf mögliche konkrete Lebensperspektiven des Vaters und des Beschwerdeführers ermangelt."