VG Ansbach, U. v. 12.09.2013 - AN 5 K 13.01435 -. Wegen Verurteilungen u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und räuberischen Diebstahls mit
vorsätzlicher Körperverletzung ist eine Befristung auf acht Jahre angemessen und erforderlich.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der am … geborene Kläger, ein togoischer Staatsangehöriger, reiste am … 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine 1994 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2011 widerrufen. Am 12. Mai 1997 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt und ein internationaler Reiseausweis ausgestellt, der zuletzt bis zum 2. Januar 2013 verlängert wurde. Seit dem Jahr 1993 ist der Kläger immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aktuell sind folgende Vorstrafen im Zentralregister eingetragen:
1. 12. November 1998, Amtsgericht …: 10 Tagessätze zu je 50,00 DM Geldstrafe wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln;
2. 14. August 2001, Amtsgericht …. 40 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung;
3. 12. September 2002, Amtsgericht …: 65 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe wegen Leistungserschleichung in drei Fällen; unter Einbeziehung der Entscheidung vom 14. August 2001;
4. 9. Oktober 2003, Amtsgericht …: Sieben Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen vorsätzlicher Körperverletzung;
5. 26. Juni 2007, Amtsgericht …: 30 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln;
6. 22. Februar 2008, Amtsgericht …: Ein Jahr neun Monate Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern;
7. 18. Dezember 2008, Amtsgericht …: Sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Diebstahls in zwei Fällen und Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen;
8. 14. Mai 2009, Amtsgericht …: Zwei Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe wegen räuberischen Diebstahls mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidung vom 18. Dezember 2008.
In weiteren 20 seit 1998 gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die Verfahren gemäß §§ 31 a BtMG, 154 Abs. 1 StPO bzw. 170 Abs. 2 StPO eingestellt, bzw. es wurde von der Verfolgung abgesehen. Vom 30. September 2008 bis 10. Oktober 2008 (Ersatzfreiheitsstrafe wegen der unter Nr. 5 genannten Entscheidung) und vom 26. November 2008 bis 9. November 2012 (Untersuchungs- bzw. Strafhaft) befand sich der Kläger in verschiedenen Justizvollzugsanstalten. Der Kläger ist Vater von sechs Kindern, von denen nach Aktenlage drei die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und von denen er für zwei 1999 bzw. 2000 geborene und in Heimen untergebrachte Kinder das alleinige Sorgerecht innehat. Mit Beschluss vom 25. September 2012 ordnete das Landgericht … - Strafvollstreckungskammer – beim Kläger den Eintritt von Führungsaufsicht nach Haftverbüßung für die Dauer von 5 Jahren an und erteilte dem Kläger u. a. die Weisungen, sich in der Fachambulanz für haftentlassene Sexualstraftäter … psychotherapeutisch betreuen zu lassen (Ziffer IV. 4.) und zur Bearbeitung seiner Suchtproblematik nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers bis zu zweimal monatlich Beratungsgespräche bei einer Suchtberatungsstelle zu führen sowie (Ziffer IV. 7.). Nach Anhörung des Klägers und Einholung von Stellungnahmen der Heime, in denen zwei Kinder des Klägers untergebracht sind, der Beratungsstelle für Suchtfragen (Diakonie) …, der Justizvollzugsanstalt … und des Jugendamtes der Beklagten wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 19. Oktober 2012 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer I.), befristete die Wirkung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise des Klägers (Ziffer II.), ordnete die Abschiebung des Klägers unmittelbar aus der Haft heraus insbesondere nach Togo an (Ziffer III.) und forderte den Kläger, falls seine Abschiebung aus der Haft heraus auch nicht möglich sein sollte, unter Abschiebungsandrohung insbesondere nach Togo, auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides zu verlassen (Ziffer IV.). Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 22. November 2012 hat der Kläger Klage gegen die Stadt … zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagte vom 19. Oktober 2012 aufzuheben. Zur Begründung wurde auf das bisherige Vorbringen im Vorverfahren Bezug genommen und ergänzend (erneut) ausgeführt, dass aus den Berichten der minderjährigen Kinder mehr als deutlich hervorgehe, dass in den Schutzbereich des Art. 6 GG/8 EMRK des Klägers und seiner Kinder in unzulässiger Weise eingegriffen werden solle. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30. November 2012 beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass im Klageschriftsatz keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien, die bei Erlass der streitgegenständlichen Entscheidung nicht schon bekannt und entsprechend gewürdigt worden seien. Den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und dem Kläger unter Beiordnung seines Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 ab. Gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhob der Kläger Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren legte der Bevollmächtigte des Klägers ein Schreiben der Psychotherapeutischen Fachambulanz … an die Bewährungshilfe beim Landgericht … vom 6. März 2013 vor, in dem ausgeführt wird, dass die in den seit dem 14. Januar 2013 geführten sieben Einzelgesprächen erhobenen Daten keine Hinweise für das Vorliegen einer spezifischen, behandlungsbedürftigen Sexualproblematik lieferten. Da keine Behandlungsnotwendigkeit für eine forensische Psychotherapie gesehen werde, seien mit dem Kläger keine weiteren Termine vereinbart worden. Dem identifizierten Delinquenzfaktor „Alkoholmissbrauch“ sollte jedoch im Rahmen einer ambulanten Suchtberatung weiter Rechnung getragen werden. Mit Beschluss vom 18. Juli 2013 (19 C 13.117) bewilligte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe soweit diese für die Anfechtung der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf die Dauer von zehn Jahren ab der Ausreise des Klägers begehrt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2013 wurde die Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Beteiligten erörtert. Der Vertreter der Beklagten änderte den angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2012 in Ziffer II. dahingehend ab, als die Wirkungen der Ausweisung bzw. Abschiebung des Klägers auf einen Zeitraum von 8 Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet wurden. Der Bevollmächtigte des Klägers hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2012 insoweit aufzuheben, als die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ohne vorherige Ausreise festgesetzt wurde und die Ziffern III. und IV. des Bescheides insgesamt aufzuheben. Der Vertreter der Beklagten hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Vertreterin des öffentlichen Interesses stellte keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2012 auf die Anfechtung der Ziffern II. (soweit die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ohne vorherige Ausreise festgesetzt wurde), III. und IV. des Bescheides der Beklagten vom 19. Oktober 2012 beschränkte Klage, ist, soweit die Aufhebung der Ziffer III. des Bescheides begehrt wird, unzulässig, im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2012 ist (insbesondere auch in dem noch angefochtenen Umfang) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dieser hat keinen Rechtsanspruch auf im Vergleich zu der in Ziffer II. des angefochtenen Bescheids – in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Reduzierung auf acht Jahre – getroffenen Regelung weitergehende Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten, ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Diese Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung werden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag befristet. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen, sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Die Frist beginnt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG mit der Ausreise. Bei der Bemessung der Frist handelt es sich nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. U.v. 14.2.2012 – 1 C 7/11, juris; U.v. 10.7.2012, – 1 C 19/11, juris; U.v. 13.12.2012 – 1 C 14/12, juris), der das erkennende Gericht folgt, im Hinblick auf die zu berücksichtigende unionsrechtliche Prägung von § 11 Abs. 1 AufenthG, insbesondere im Lichte der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie), nicht um eine nur beschränkt im Rahmen des § 114 Satz 2 VwGO gerichtlich überprüfbare Ermessensentscheidung, sondern um eine gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Rechtsentscheidung. Unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinen vorstehend genannten Urteilen aufgestellten Rechtsgrundsätze erscheint die mit Ziffer II. des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 19. Oktober 2012 festgesetzte und in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2013 reduzierte Frist gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG von acht Jahren ab Ausreise insbesondere auch gemessen am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 GG sowie i.V.m. Art. 8 EMRK, als rechtmäßig. Der Kläger hat jedenfalls keinen Rechtsanspruch auf Abkürzung dieser von der Beklagten festgesetzten Frist. Auch die Überschreitung der in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG festgelegten grundsätzlichen Höchstfrist von fünf Jahren ist hier, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts, geboten und gerechtfertigt, weil der Kläger zum einen auf Grund strafrechtlicher Verurteilungen – u.a. zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten (wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern) und von zwei Jahren und drei Monaten (wegen räuberischen Diebstahls mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in zwei Fällen und Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen) - ausgewiesen worden ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 Alternative 1 AufenthG) und weil, unabhängig hiervon, nach Überzeugung des Gerichts von ihm auch weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 Alternative 2 AufenthG) ausgeht. Zu den bei der Anwendung von § 11 Abs. 1 AufenthG zu beachtenden Rechtsgrundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben bereits erwähnten Urteil vom 13. Dezember 2012 (a.a.O., juris, RdNrn. 14 und 15) ausgeführt: „Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, geht der Senat davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal 10 Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leitet sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von 10 Jahren aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteile vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 und vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 21.07 - BVerw- GE 129, 243 Rn. 19 ff.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen.“ 36 Nach diesen Maßstäben hält das Gericht - die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG enthaltene Fristgrenze von fünf Jahren ist, wie oben dargelegt, hier ohne Bedeutung - wegen des hohen Gewichts der erheblich gefährdeten Rechtsgüter, insbesondere auch im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und die Gewaltneigung des Klägers (vgl. insoweit die Verurteilung vom 25.6.2009 wegen räuberischen Diebstahls mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts … vom 18.12.2008) trotz der Bindungen des Klägers im Bundesgebiet einen Zeitraum von acht Jahren für erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in seiner Person Rechnung tragen zu können. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger in der Vergangenheit Teilbereiche der elterlichen Sorge für seine Kinder … und … entzogen werden mussten, um eine nachhaltige Gewährleistung des Kindeswohls sicherstellen zu können und dass die Kooperation des Klägers mit dem Jugendamt vor seiner Inhaftierung als hochproblematisch und kaum konstruktiv beschrieben wird (vgl. Stellungnahme des Jugendamtes der Beklagten vom 27.3.2012, Blatt 450 der Akte der Beklagten). Dem Umstand, dass der Kläger nach der Äußerung der Stadtmission … vom 6. März 2013 „nur“ in die Gruppe von Sexualstraftätern mit niedrigem Betreuungs- und Kontrollbedarf gehört und deshalb insoweit keine Behandlungsnotwendigkeit für eine forensische Psychotherapie gesehen wurde, kommt keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu, weil sich daraus gerade nicht entnehmen lässt, dass keinerlei Betreuungs- und Kontrollbedarf gegeben ist. Schließlich ergibt sich aus der Äußerung der Stadtmission … vom 6. März 2013 auch, dass beim Kläger dem identifizierten Delinquenzfaktor „Alkoholmissbrauch“ noch nicht abschließend Rechnung getragen wurde. Die Ziffer III. des Bescheides der Beklagten vom 19. Oktober 2012, mit der die Abschiebung des Klägers unmittelbar aus der Haft heraus insbesondere nach Togo angeordnet wurde, ist nach der Haftentlassung des Klägers gegenstandslos geworden. Da dem Kläger deshalb für seine auf die Aufhebung der Ziffer III. gerichtete Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ist diese insoweit unzulässig. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer IV. des Bescheides der Beklagten vom 19. Oktober 2012 sind nicht zu beanstanden; Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten bzw. -hindernissen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Das Gericht folgt den zutreffenden Gründen des streitgegenständlichen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von der Darstellung weiterer Entscheidungsgründe ab.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Quelle: juris.