VG Ansbach zur Verhältnismäßigkeit der Abschiebekosten bei geringfügiger unerlaubter Beschäftigung

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VG Ansbach befasste sich am 20.01.2011 - AN 5 K 10.00761 - mit der Arbeitgeberhaftung für Abschiebungskosten bei unselbständige Erwerbstätigkeit.

Zur Frage der Kostentragungspflicht durch den Arbeitgeber bei Abschiebung wegen unerlaubter Beschäftigung:

Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Diese gesetzliche Regelung lässt es dem zufolge nicht zu, dass die Behörde von der Kostenerhebung absieht oder etwa nur einen Teil der Kosten erhebt. Diese abschreckende Zielsetzung ist dem Ausländerrecht zwecks Unterbindung illegaler Beschäftigung auch nicht fremd, wie das Bundesverwaltungsgericht noch zu § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG a.F. entschieden hat. Dem Sinn und Zweck des (damals für die Kostenhaftung bei der unerlaubten Beschäftigung von Asylbewerbern geltenden) § 24 Abs. 6 b AuslG liefe es allerdings zuwider, wenn man sich darauf beschränke, den Gewinn des Arbeitgebers in Relation zur Höhe der Abschiebungskosten zu setzen. Dies würde zu dem willkürlichen Ergebnis führen, dass bei einer teuren Abschiebung hohe Arbeitgebergewinne erzielt worden sein müssten, während bei niedrigen Abschiebungskosten schon geringe Gewinne ausreichten, wobei in beiden Fällen ungewiss bliebe, bei welchen Zahlenverhältnissen noch eine Angemessenheit gegeben sein solle.

Hier standen den geringen Einkünften des Arbeitsgebers, der dem unerlaubt Beschäftigten rund 40 EUR für Prospektverteilung zahlte, die Abschiebungskosten von 11.704,37 EUR gegenüber.

Zum Volltext in der aktualisierten Gesamtkommentierung:

icon Zu den Kosten bei Abschiebung und Zurückschiebung (850.84 kB 2011-03-06 20:13:58)