VG Augsburg zur fehlenden Kostentragungspflicht bei mangelnder Erforderlichkeit der Sicherheitsbegleitung einer Abschiebung

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VG Augsburg, Urteil vom 30.10.2013 - Au 6 K 13.53 -

Der Umfang der Kostentragungspflicht ist in § 67 AufenthG geregelt. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG umfassen die vom Ausländer zu tragenden Abschiebungskosten insbesondere sämtliche durch die erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Ist eine Begleitung allerdings dem Grunde nach oder der Höhe der verursachten Kosten nach nicht erforderlich, liegt eine unrichtige Sachbehandlung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG vor, die der Pflicht zur Erstattung der Kosten entgegen steht.

Eine Begleitung des Ausländers bei der Abschiebung ist immer dann erforderlich, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, also in seiner Person liegende Gründe für die Sicherheitsbegleitung vorliegen.

Die Beigeladene ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger gewaltbereit ist. Sie hat ihre Prognose im Wesentlichen auf die INPOL-Eintragungen (die einen Eintrag wegen Körperverletzung enthielten) sowie auf die Mitteilung der PI ... gestützt, der Kläger habe bereits eine gefährliche Körperverletzung begangen. Im Gegensatz zu den Eintragungen in der INPOL-Datenbank und der Mitteilung der PI ... bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger tatsächlich Gewalttaten begangen hat oder gar wegen eines Körperverletzungsdelikts verurteilt worden ist. So weist der Kläger zwar eine Reihe an Vorstrafen, insbesondere aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, auf. Verurteilungen aufgrund Strafnormen, die die körperliche Unversehrtheit anderer schützen, sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Jahr 2007 wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Dass die Sicherheitsbegleitung im Falle des Klägers zwingend erforderlich gewesen sein könnte, ergibt sich nicht aus Teil C der Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg (im Folgenden: Rückführungsbestimmungen). Zwar ist nach Ziffer 1.2.8 der Rückführungsbestimmungen bei der Rückführung von mutmaßlich Suchtkranken, einschließlich Betäubungsmittelkonsumenten, grundsätzlich eine Sicherheitsbegleitung vorzusehen.
Bedenklich ist hier, dass für die Beigeladene zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht mehr nachvollziehbar war, aus welcher Motivation heraus eine grundsätzliche, ausnahmslose Sicherheitsbegleitung von Betäubungsmittelkonsumenten in den Bestimmungen über die Rückführung vorgesehen worden war.

Jedoch solle bereits die unbestrittene Suchtkrankheit alleine in diesem Fall die Betreuungsnotwendigkeit in Form einer Begleitung rechtfertigen.

Weil nach alldem keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der Ausnahmesituation einer Abschiebung ausfällig werden oder gar zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs werden könnte, bestand auch im Hinblick auf die Hepatitis-C-Erkrankung des Klägers keine Notwendigkeit, diesen bei seiner Abschiebung mit drei Polizeibeamten zu begleiten. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass eine Sicherheitsbegleitung des Klägers zu seinem eigenen Schutz erforderlich gewesen wäre.

Quelle: juris.

Vgl. hierzu:

OK-MNet zu § 62 AufenthG