VG Berlin: Zur Ablehnung eines Besuchsvisums wegen mangelnder Rückkehrbereitschaft

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VG Berlin (Urteil vom 14.12.2010 - 3 K 301.09 V -) zu den Prüfungsvoraussetzungen und Ablehnungsmöglichkeiten der Konsulate bei Visaanträgen zu Besuchszwecken.

Das Visum war vom Generalkonsulat in Instanbul für die Besuchsreise zu Familienangehgörigen in Deutschland im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt worden, dass in Anbetracht des Alters der Klägerin und der damit verbundenen Erkrankungen, die in ihrem Alter naturgemäß auftreten würden, und auch vor dem Hintergrund, dass sich nach dem Tod ihres Ehemannes fast die gesamte Kernfamilie der Klägerin in Deutschland befindet, die Befürchtung bestehe, dass die Klägerin sich möglicherweise länger als die beantragte Aufenthaltsdauer im Bundesgehalt aufhalten werde. Dafür spreche auch, dass der Klägerin bereits bei Beantragung des im Jahr 2007 erteilten Besuchsvisums habe klar sein müssen, dass sie sich aufgrund ihrer instabilen psychischen Verfassung eigentliche längere Zeit zur Erholung bei ihren Kindern in Deutschland habe aufhalten wollen. Dennoch habe sie nicht bereits anfänglich die Erteilung eines Visums für einen längeren Zeitraum beantragt, sondern sich erst im Bundesgebiet unter Vorlage einer dort beschafften ärztlichen Bescheinigung das Visum verlängern lassen.

Die Entscheidung über die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt im Schengen-Raum von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (vgl. Art. 1 Abs. 1 Alternative 1, Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 1 VK), das – wie das vorliegend begehrte Visum – für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein soll (sog. „einheitliches Visum“, vgl. Art. 2 Nr. 3 VK), im Visakodex nunmehr als gebundene Entscheidung ausgestaltet.

Liegen die in Art. 21 VK niedergelegten materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung vor, so ist – vorbehaltlich einer ggf. nach Art. 22 VK notwendigen Konsultation eines anderen Mitgliedsstaats – nach Art. 23 Abs. 4 Buchstabe a VK ein einheitliches Visum zu erteilen. Zu verweigern ist das Visum grundsätzlich nur dann, wenn die in Art. 32 VK spiegelbildlich zu Art. 21 VK normierten Versagungsgründe vorliegen (Art. 23 Abs. 4 Buchstabe c VK).

Zum Urteil im Volltext:

icon VG Berlin - 3 K 301.09 V - Urteil vom 14.12.2010 (108 kB 2011-02-26 17:45:19)