VG Berlin zur Befristung von Wiedereinreisesperren

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Das VG Berlin - VG 21 K 501.10 - beschäftigte sich im Urteil vom 23.02.2011 mit der Frage der nachträglichen Befristung der Wirkung aufgrund einer 2005 erfolgten Abschiebung.

 

Aus der - seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24. Dezember 2010 - unmittelbar wirkenden Regelung des Artikels 11 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2008/115 (sogenannte Rückführungs-RL) folgt, dass  die Dauer des Einreiseverbots grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreitet und fünf Jahre (nur) überschreiten kann, wenn der Betreffende eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

Zu Recht weist das VG auf die Bindung in der RL hin, die das der Ausländerbehörde nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG eingeräumte Ermessen über die Dauer der Frist dahingehend auf Null reduziert, so dass eine Befristung (jedenfalls) mit der vom Kläger begehrten sofortigen Wirkung zu erfolgen hat.
Die vorherige Begleichung der Abschiebungskosten und Verwaltungsgebühren, auf die das VG auch Bezug nimmt, spielten zwar bei der Ermessensausübung nach § 11 AufenthG (bislang) grundsätzlich eine tragende Rolle, hingegen nicht mehr bzgl. der Befristungsvorgabe durch die Rückführungsrichtlinie. Die Befristung hätte also unabhängig von der Kostenerstattungsfrage jedenfalls erfolgen müssen.

Zum Urteil:

icon VG Berlin - VG 21 K 501.10 - Urteil vom 23.02.2011 (85.67 kB 2011-03-04 10:19:55)

 

Zur Kommentierung der Umsetzung der RL 2008/115/EG:

icon Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (401.66 kB 2011-01-15 21:58:52)