VG Berlin zur Erteilung eines Schengenvisums nach dem Visakodex

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Urteil des VG Berlin vom 12.05.2011(Az.: 14 K 237.09 V).

Sachverhalt:

Die Botschaft lehnte den Antrag des jordanischen Staatsbürgers ohne Begründung ab. Auf die Remonstration des Klägers  hielt die Beklagte im Remonstrationsbescheid an ihrer Ablehnung mit der Begründung fest, dass eine deutsche Sicherheitsbehörde gravierende Sicherheitsbedenken gegen die Einreise erhoben habe, die aus Geheimhaltungsgründen nicht näher dargelegt werden könnten. Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Besuchen will er nunmehr auch seine Ehefrau und seine Kinder, die mittlerweile nach Deutschland zurückgekehrt sind. Er bestreitet, in strafbare Autoverschiebungen verwickelt gewesen zu sein und andere als geschäftliche und private Beziehungen zu einem ehemaligen Mittäter sowie Kontakte zu gewaltbereiten Islamisten gehabt zu haben.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die Visumserteilung  steht nicht im Ermessen der Beklagten.
  2. Es spricht bereits allgemein einiges dafür, dass der Visakodex die Entscheidung über die Erteilung einheitlicher Schengenvisa nunmehr als gebundene Entscheidung ausgestaltet und damit die Ermessensregelung des § 6 Abs. 1 bis 3 AufenthG verdrängt.
  3. Ebenfalls gegen die Annahme eines Ermessensspielraumes spricht, dass Art. 23 Abs. 4 VK lediglich vier Entscheidungsvarianten –
    a) Erteilung eines einheitlichen Visums,
    b) Erteilung eines nationalen Visums,
    c) Visumsverweigerung und
    d) Übermittlung an den zuständigen Staat –
    kennt und eine Ermessensentscheidung dabei nur im Rahmen der Erteilung nationaler Visa gemäß Art. 25 VK vorsieht, welche aber erst dann relevant wird, wenn der Antrag auf ein einheitliches Visum an sonstigen Voraussetzungen scheitert.

Zum Volltext:

icon VG Berlin - 14 K 237.09 V - Urteil vom 12.05.2011 (116.12 kB 2011-07-11 23:29:06)