VG Berlin, Urteil vom 11.01.2013 - 19 K 109.12.
Tenor
Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom 11. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundespolizeipräsidiums vom 13. Februar 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme für die Kosten einer Zurückschiebung. Der 1963 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Am 26. August 2009 wurde der Kläger als Fahrer eines PKW Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen von Bad Muskau kommend durch Beamte der Bundespolizeiinspektion Frankfurt (Oder) auf dem Parkplatz in Tschernitz an der Bundesstraße 156 einer grenzpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurden als Mitreisende die russischen Staatsangehörigen Frau A... und ihr minderjähriger Sohn S... sowie Frau L... festgestellt. Diese konnten sich lediglich mit russischen Inlandspässen sowie polnischen Asylbescheinigungen ausweisen und waren nicht im Besitz eines zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitels. Gegen den Kläger wurden daraufhin strafrechtliche Ermittlungen gemäß § 96 AufenthG eingeleitet. Frau B... entzog sich am 5. September 2009 mit ihrem Kind der Zurückschiebung durch Untertauchen. Frau V... wurde am 22. September 2009 auf dem Landweg nach Polen zurückgeschoben.
In der am 12. Oktober 2010 anberaumten Hauptverhandlung stellte das Amtsgericht Meißen in öffentlicher Sitzung das Strafverfahren gegen den Kläger mit dessen Zustimmung sowie Zustimmung seines Verteidigers und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft durch Beschluss gemäß § 153a Abs. 1 und 2 StPO vorläufig ein und erteilte dem Kläger die Auflage, nach näherer Weisung der Gerichtshilfe bis 15. April 2011 120 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten (1 Cs 142 Js 41289/09). Nachdem der Kläger die ihm erteilte Auflage erfüllt hatte, stellte das Amtsgericht Meißen das Verfahren durch Beschluss vom 27. Januar 2011 gemäß § 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO endgültig ein.
Die Bundespolizeidirektion Berlin zog den Kläger mit Bescheid vom 11. April 2011 gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F. zur Erstattung der Kosten der Zurückschiebung in Höhe von 7.777,73 Euro heran.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies das Bundespolizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2012 zurück. Am 22. März 2012 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, eine strafbare Handlung gemäß § 96 AufenthG, die Voraussetzung für die Kostenhaftung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F. sei, liege nicht vor. Es fehle am erforderlichen Vorsatz. Er sei bei einem Zwischenhalt kurz vor dem Grenzübergang Bad Muskau von den beiden Frauen gebeten worden, sie und das Kind mit nach Großenhain zu nehmen, da ihr Auto defekt sei. Dass die beiden Frauen keine gültigen Dokumente gehabt hätten, die zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland notwendig seien, habe er erst im Rahmen der durchgeführten Polizeikontrolle erfahren. Er sei nicht verpflichtet, sich danach zu erkundigen, ob gültige Einreisedokumente vorhanden seien. Dazu habe für ihn auch keine Veranlassung bestanden. Die Schilderung der Frauen sei für ihn glaubhaft gewesen. Zudem sei er selbst auch russischer Staatsbürger und könne sich aufgrund seines Aufenthaltstitels freizügig im Schengen- Raum bewegen. Insoweit habe er darauf vertraut, dass für die beiden Frauen und das minderjährige Kind das Gleiche gelte. Ein Vermögensvorteil sei ihm für die Mitnahme nicht in Aussicht gestellt worden. Er habe lediglich 50,00 Euro als Unkostenbeitrag erhalten, da er für die Gefälligkeit einen Umweg in Kauf genommen habe. Auch durch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO sei seine Schuld gerade nicht festgestellt. 10 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Kläger habe die ihm vorgeworfene strafbare Handlung zweifelsfrei schuldhaft verübt. Das ergebe sich aus der Anwendung des § 153a StPO. Dafür müsse zumindest ein Straftatbestand erfüllt sein; die Anwendung gegen einen möglicherweise Unschuldigen sei untersagt. Infolge der Auflagenerfüllung durch den Kläger sei lediglich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt worden. § 66 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F. setze nicht voraus, dass es wegen der Straftat zu einer Verurteilung gekommen sei. Im Übrigen sei der Kläger bereits 2004 und 2005 mit Einschleusungsversuchen polizeilich in Erscheinung getreten. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2013 und die Streitakte sowie auf die Akte der Staatsanwaltschaft Dresden - Zweigstelle Meißen - zum Verfahren 142 Js 41289/09 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Bd.) Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 19. Dezember 2012 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 11. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers für die Kosten der Zurückschiebung ist § 66 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F. (jetzt: § 66 Abs. 4 Nr. 4 AufentG i.d.F. vom 22. November 2011). Danach haftet für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung, wer eine nach § 96 AufenthG strafbare Handlung begeht. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F. liegen hier nicht vor. Es fehlt an einer nach § 96 AufenthG strafbaren Handlung des Klägers. § 96 AufenthG stellt das Einschleusen von Ausländern unter Strafe. Darunter versteht das Gesetz das Anstiften oder Hilfeleisten zu bestimmten Handlungen eines Ausländers nach § 95 AufenthG (vgl. § 96 Abs. 1 AufenthG). Dabei bedeuten Anstiften und Hilfeleisten im Sinne des § 96 AufenthG das Gleiche wie Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB; vgl. Wingerter, in: Hofmann/ Hoffmann , Ausländerrecht. Handkommentar, 2008, § 66 Rn. 4). Damit erfordert § 96 AufenthG nach den allgemeinen Lehren des Strafrechts Vorsatz bezüglich der Haupttat und der Teilnahme (sog. Doppelvorsatz); ein fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 60. Auflage 2013, § 26 Rn. 7, § 27 Rn. 20 u. 22). Ein solches vorsätzliches Handeln lässt sich im Fall des Klägers nicht feststellen. Der Kläger hat bereits in der Hauptverhandlung am 12. Oktober 2010 vor dem Amtsgericht Meißen die schuldhafte Begehung einer Straftat gemäß § 96 AufenthG bestritten, wie das Gericht dem Protokoll der Verhandlung entnommen hat. Die daraufhin erfolgte Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO - zunächst vorläufig, sodann endgültig - lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob der Kläger die ihm vorgeworfene Straftat tatsächlich begangen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu wie folgt ausgeführt (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59/06 -, Rn. 27; zit. nach juris):
„Die Einstellung des Strafverfahrens (…) nach § 153a Abs. 2 StPO stellt zwar keinen Freispruch mangels Beweises dar, sondern dient der vereinfachten Verfahrenserledigung bei Vergehen (Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 1 WB 113.96 - und vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 8.06 - NZWehrr 2006, 246). Andererseits ist die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO aber nicht widerlegt. Mit einer Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO wird keine Entscheidung darüber getroffen, ob der Beschuldigte die ihm durch die Anklage vorgeworfene Tat begangen hat oder nicht. Diese Einstellungsentscheidung setzt keinen Nachweis der Tat voraus. Insoweit besteht die Unschuldsvermutung fort, die sich als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips darstellt, die kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland ist (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530 = MDR 1991, 891; Beschluss vom 14. Juni 2006 a.a.O.).“
Entgegen der Annahme der Beklagten begründet die Anwendung von § 153a Abs. 2 StPO also keine „Schuldvermutung“ (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. August 2011 - OVG 2 B 318/11 -, Ls. u. Rn. 24; zit. nach juris). Vielmehr bleibt es dabei, dass Tat und Schuld dem Betroffenen weiter (positiv) nachgewiesen werden müssen. Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - BVerfG 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530 ; s. ferner z.B. auch VG Berlin, Urteil vom 28. August 2012 - VG 80 K 9.12 OL -, Rn. 62; zit. nach juris). Daran ändert auch die Zustimmung des Betroffenen zur Verfahrenseinstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO nichts. Ein Schuldeingeständnis ist darin nicht zu sehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 31. Mai 2010 - VG 6 A 1066/09 -, Rn. 75; zit. nach juris). Vorliegend hat der Kläger den Tatvorwurf auch im hiesigen Verfahren mit eingehender und nicht von vornherein unplausibler Begründung weiter bestritten. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen seinem Vorbringen vorsätzlich gehandelt hat, fehlen jedoch. Insbesondere erlauben es die im Strafverfahren gegen den Kläger gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel auch bei einer eigenständigen Überprüfung durch das Gericht nicht, eine fundierte Aussage darüber zu treffen, dass der nach § 96 AufenthG erforderliche (Doppel-) Vorsatz bei dem Kläger tatsächlich vorhanden war. Darüber lassen sich letztlich nur Spekulationen anstellen, die dem Erfordernis eines gesetzlichen Nachweises der Schuld nicht genügen. Ebenso wenig lässt sich insoweit etwas daraus ableiten, dass der Kläger bereits 2004 und 2005 Straftaten nach § 96 AufenthG bzw. der Vorgängerregelung in § 92a AuslG verdächtigt worden war. Dies schon deshalb nicht, weil auch in diesen Verfahren eine Schuld des Klägers gerade nicht festgestellt werden konnte. In dem einen Fall stellte die zuständige Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) das Ermittlungsverfahren am 28. August 2005 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein (225 Js 23397/04). In dem anderen Fall sprach das Landgericht Görlitz den Kläger mit Urteil vom 22. März 2007 vom Tatvorwurf frei (5a Ns 520 Js 18382/05). Davon abgesehen begründet selbst eine nachgewiesene frühere Straftat nicht die Vermutung, dass der Betroffene auch die ihm nunmehr vorgeworfene Tat begangen hat. Schließlich hat eine Anfrage des Gerichts bei der Staatsanwaltschaft Dresden ergeben, dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Frau B... und Frau V... dort nicht bekannt sind. Auch insoweit lassen sich für das hiesige Verfahren somit keine weitergehenden Erkenntnisse gewinnen. Der Beklagten verbleibt die Möglichkeit, gemäß § 66 Abs. 4 Nr. 5 AufenthG die von dem Kläger vermeintlich eingeschleusten Personen in Anspruch zu nehmen. Um eine solches Ergebnis in zukünftigen Fällen gegebenenfalls zu vermeiden, könnte es möglicherweise auch darauf ankommen, bei den Strafverfolgungsbehörden das Bewusstsein dafür zu stärken, dass an einer verbindlichen Klärung der Schuldfrage (mit den Mitteln des Strafverfahrensrechts) jedenfalls aus Gründen der Kostenhaftung nach § 66 Abs. 4 AufenthG ein öffentliches Interesse bestehen kann. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.