VG Darmstadt zur Freizügigkeitsvermutung in Rückkehrfällen

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Nach Urlaub im EU-Ausland ensteht kein Freizügigkeitstatbestand nach Rückkehr.

Das VG Darmstadt befasste sich mit Beschluss vom 06.10.2010 - 5 L 492/10.DA - dogmatisch mit der Frage eines Rückkehrfalls anlässlich eines Urlaubs in Tschechien:

Die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Freizügigkeit verlangt, die Rückkehr eines Gemeinschaftsarbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht als rein inländischen Sachverhalt zu betrachten. Der Freizügigkeit im Rahmen der passiven Dienstleistungsfreiheit ist die Rückkehr in den Herkunftsstaat nach einem vorübergehenden Aufenthalt immanent. Die Entgegennahme von Dienstleistungen ist mit keinem Daueraufenthalt verbunden, sondern erfolgt im Rahmen einzelner, grundsätzlich inhaltlich und zeitlich begrenzter Tätigkeiten im Aufnahmeland. Hier besteht – anders als bei der Arbeitsaufnahme oder einer auf Dauer angelegten Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat – nicht in gleicher Weise das Bedürfnis, die Rückkehr in den Heimatstaat durch Mitnahme der Freizügigkeitsrechtsstellung abzusichern. Der EU-Bürger, der sich zu touristischen Zwecken, einer Geschäftsreise oder ähnlich kurzfristigen Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, kann nicht auf eine Verbesserung seiner Rechtsstellung bei Rückkehr in sein Heimatland vertrauen. Er steht daher nicht zu erwarten, dass er davon abgehalten würde, von seiner passiven Dienstleistungsfreiheit oder seiner Rechte aus Art. 21 AEUV Gebrauch zu machen.

Leitsätze:

  1. Das FreizügG/EU findet in sogenannten Rückkehrerfällen, in denen sich ein deutscher Staatsangehöriger ausnahmsweise auf Gemeinschaftsrecht berufen kann, analoge Anwendung.
  2. Das FreizügG/EU geht bei Unionsbürgern und drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von einer Freizügigkeitsvermutung aus, die erst erlischt, wenn die Ausländerbehörde eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU getroffen hat. Diese Freizügigkeitsvermutung gilt nicht zugunsten drittstaatsangehöriger Familienangehöriger deutscher Staatsangehöriger in sogenannten Rückkehrerfällen.

Zum Beschluss im Gesamtdokument:

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