VG Dresden zum Ausweisungstatbestand wegen Erschleichen eines Schengen-Visums

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Das Urteil des VG Dresden vom 10.02.2012 (Az.: 3 K 168/11) beschäftigt sich im Kern mit der mangelnden Nachweisführung zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 a AufenthG,  § 95 Abs. 2 Nr. 2 (2. Alt.) AufenthG.

Der Vorwurf gegen eine vietnamesische Staatsangehörige, sich ein ungarisches Touristenvisum durch falsche Angaben (Durchführung einer neuntägigen Europareise von Budapest über Berlin und Paris nach Wien) erschlichen zu haben, in Wirklichkeit habe es sich um eine Gruppenschleusung zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland gehandelt, ist nicht über das Verdachtsstadium hinausgekommen. Die kurz nach der Einreise festgenommene und nach mehrtägiger Sicherungshaft abgeschobene Klägerin verfügte - wie alle Mitglieder ihrer Reisegruppe - über einen gültigen vietnamesischen Reisepass, der mit einem ebenfalls gültigen Schengen-Visum, Typ C, der ungarischen Auslandsvertretung in Hanoi versehen war. Den Nachweis eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften vermochte die Behörde nicht zu führen.

Zur Kommentierung - insb. auch den Voraussetzungen zur behaupteten unerlaubten Einreise - hier:

icon VG Dresden - 3 K 168/11 - Urteil vom 10.02.2012 (319.41 kB 2012-03-03 19:58:09)

Im Onlinekommentar:

OK-MNet-AufenthG zu § 95