Beschluss des VG Düsseldorf vom 04.06.2012 (Az.: 22 L 613/12).
- Ein im gültigen Pass eingetragener Aufenthaltstitel eines Drittstaates der EU berechtigt den Ausländer regelmäßig zur Einreise in die Bundesrepublik sowie zum befristeten Aufenthalt.
- Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eines mit einem Aufenthaltstitel eines Drittstaates eingereisten Ausländers stellt regelmäßig keinen Grund zur Einreiseverweigerung dar. Eine solche Einschränkung des Aufenthaltstitels ergibt sich weder aus nationalem noch aus internationalem Recht.
- Ein kurzer Abstand zwischen Einreise und Aufnahme der Erwerbstätigkeit spricht nicht automatisch dafür, dass der Ausländer schon bei der Einreise beabsichtigte, dieser Erwerbstätigkeit nachzugehen.
- Bei der Frage, ob wegen des Erlöschens eines Aufenthaltstitels der Ausländer auszuweisen ist, muss die Behörde berücksichtigen, dass der Ausländer, der von einem Einreise- und Aufenthaltsrecht nach Art. 21 SDÜ Gebrauch macht, von offensichtlichen Fallkonstellationen abgesehen nur schwerlich abschätzen kann, ob sein Aufenthalt eine Gefahr i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e Schengener Grenzkodex für die öffentliche Ordnung darstellt und damit zugleich sein weiterer Aufenthalt unerlaubt wird.
- Eine Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, wenn der ausreisepflichtige Ausländer über eine gültige Aufenthaltserlaubnis in einem Drittstaat verfügt und eine Abschiebung in sein Heimatland oder in ein anderes Land, in das er zur Einreise berechtigt ist, angedroht wurde.
Zum Beschluss:
VG Düsseldorf - 22 L 613/12 - Beschluss vom 04.06.2012 (111.24 kB 2012-10-21 13:51:30)
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